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Bei Urlaubsansprüchen muss der Arbeitgeber rechtzeitig auf Verjährung hinweisen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Position von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verjährung von Urlaubsansprüchen gestärkt (Urteil vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/20). Gleichzeitig hat das Gericht die Mitwirkungsobliegenheiten für Arbeitgeber ausgeweitet.
Grundsätzlich muss der (gesetzliche) Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Übertragen wird der Urlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres nur dann, wenn dies durch dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der zum Jahresende beantragte Urlaub aufgrund einer besonders hohen Auftragsdichte nicht gewährt werden kann oder der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
- Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers
- Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
- Hinweise für die Praxis
- Steuerliche Aspekte
Was Arbeitgeber beachten müssen, erläutert Sarah-Marie Gerber in ihrem Artikel im Magazin Licht. Den gesamten Artikel finden Sie hier