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Aufhebungsvertrag in Privatwohnung kann Gebot fairen Verhandelns missachten
Das Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft soll Verbraucher davor schützen, dass ein unüberlegt geschlossener Vertrag bindend wird. Das Bundesarbeitsgericht hat nun erneut bestätigt, dass die Verbraucherschutzregelungen der §§ 312 ff. BGB auf arbeitsrechtliche Verträge nicht anwendbar sind. Es hatte den Aufhebungsvertrag erstmals am „neuen“, 2014 reformierten Verbraucherschutzrecht zu messen, das u.a. den Anwendungsbereich des „Haustürgeschäfts“ erweitert hat. Wird der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags überrumpelt, sieht das BAG darin allerdings eine mögliche Missachtung des Gebots des fairen Verhandelns. Den Fall einer Reinigungskraft, die in ihrer Privatwohnung einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hatte, wies das BAG mit dieser Begründung an die Vorinstanz zurück (BAG vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18).
- Sachverhalt: Aufhebungsvertrag per Haustürgeschäft
- Kein Haustürwiderruf im Arbeitsrecht, aber Gebot fairen Verhandeln