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Angebotswertung: VK Bund bekräftigt Spielräume des Auftraggebers
VK Bund, Beschl. v. 19.10.2018 – VK 1-93/18
Wer hätte gedacht, dass sich ausgerechnet Cannabis-Lieferanten als so streitlustig erweisen könnten? Das bundesweit erstmalige Vergabeverfahren für Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken ist jedenfalls offenbar ein beliebter Gegenstand von Nachprüfungsverfahren (vgl. z.B. Beiträge im Vergabeblog: Zuschlagsverbot im Vergabeverfahren um Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken, Vergabeblog.de vom 04/04/2018, Nr. 36611; Vergaberechtsverstöße können bei zweistufigen Vergabeverfahren bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden! (VK Bund, Beschl. v. 13.11.2017 VK 1 117/17, Vergabeblog.de vom 14/12/2017, Nr. 34696).
In dem zuletzt eingelegten Nachprüfungsverfahren wandte sich ein Bieter gegen zahlreiche Bestimmungen der Vergabeunterlagen, unter anderem auch gegen das vorgesehene System der Angebotsbewertung. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer des Bundes sind durchaus auch über den Einzelfall hinaus interessant.
§ 127 Abs. 1 GWB
Leitsatz
- Der Auftraggeber muss nicht alle geforderten Konzepte anhand qualitativer Leistungspunkte bewerten, um bei einer funktionalen Ausschreibung die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen.
- Ein Wertungssystem ist nicht schon deswegen vergaberechtswidrig, weil nur ein Bieter die maximale Punktzahl eines Zuschlagskriteriums erhalten kann, die übrigen Punkte in diesem Kriterium aber mehrfach vergeben werden können.