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Angebotsausschluss bei fehlender elektronischer Signatur
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2018 – VII-Verg 32/18
Fordert ein öffentlicher Auftraggeber, dass Angebote mit elektronischer Signatur einzureichen sind, müssen Angebote, die ohne entsprechende Signatur eingereicht wurden, vor dem Hintergrund des § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV i.V.m. § 53 Abs. 3 VgV zwingend ausgeschlossen werden. Die fehlende elektronische Signatur kann auch nicht nachgefordert werden.§ 57 VgV, § 53 VgV
Leitsatz
- Der Auftraggeber legt fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.
- Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen.
- Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen.
- Die fehlende elektronische Signatur unter dem Angebot kann nicht als „sonstiger Nachweis“ nachgefordert werden.