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Novellen der Kreislaufwirtschaftsgesetze auf Bundes- und Landesebene

Öffentliche Hand
Novellen der Kreislaufwirtschaftsgesetze auf Bundes- und Landesebene

Ende Oktober 2020 wurde auf Bundesebene das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) novelliert, insbesondere zur Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie. In Baden-Württemberg löste zum Jahresende 2020 ein neues Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) das bisherige Landesabfallgesetz (LAbfG) ab und brachte einzelne Änderungen auf Landes- und kommunaler Ebene mit sich. Wir fassen die wesentlichen Neuerungen zusammen:

14 KrWG gibt für die Verwertung von Siedlungsabfällen Mindestquoten vor, die von 50 % ab 2020 bis auf 65 % ab 2035 steigen. Zugleich regeln § 9 KrWG und für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger § 20 Abs. 2 KrWG eine Pflicht zur getrennten Sammlung sämtlicher Abfälle. Gestärkt wird die Stellung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die Einführung einer Klagebefugnis gegen gewerbliche Sammlungen in § 18 Abs. 8 KrWG.

Behörden (des Bundes) gibt § 45 KrWG vor, bei der Beschaffung von Produkten grundsätzlich solche zu bevorzugen, die unter anderem rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind. Es liegt nahe, dass solche Eigenschaften zukünftig bei Vergaben nicht nur auf Bundesebene größere Beachtung finden werden.

Allerdings sah der Gesetzgeber von einer Regelung zu übertragenen Entsorgungspflichten auf Grundlage des früheren § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (2012 außer Kraft getreten) ab, die teilweise noch heute existieren. § 72 Abs. 1 KrWG regelt nach wie vor, dass solche Pflichtenübertragungen verlängert werden können. Wie oft und wie lange eine Verlängerung möglich ist, bleibt aber offen.

Auch für das Landesgesetz ist der Gedanke der Kreislaufwirtschaft nun namensgebend. Inhaltlich wurden die Regelungen des bisherigen LAbfG im Wesentlichen beibehalten. Einige wichtige Änderungen sind aber praktisch sehr bedeutsam.

Nach § 6 Abs. 5 LKreiWiG sollen Gemeinden, denen die Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in der Vergangenheit übertragen wurde, innerhalb von drei Jahren erklären, ob sie die Aufgabe auch weiterhin wahrnehmen wollen. Andernfalls können sie die Aufgabe einseitig an den jeweiligen Landkreis zurückübertragen, was mittels eines Vertrag geschieht. Hierdurch soll die Vielzahl an öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern reduziert und Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, sich von diesen Pflichten zu entlasten.

Gemäß § 2 Abs. 2 LKreiWiG informieren Baurechtsbehörden die Abfallrechtsbehörden über ihnen bekannte Abbruchmaßnahmen. § 2 Abs. 4 LKreiWiG gibt (ähnlich § 45 KrWG auf Bundesebene) für größere Baumaßnahmen der öffentlichen Hand einen verstärkten Einsatz von Recyclingbaustoffen vor.

Fazit

Fast zeitgleich wurden Ende 2020 auf Bundes- und Landesebene verschiedene Änderungen im Abfallrecht beschlossen. Besonders bedeutsam erscheint das ausdrückliche Getrenntsammlungsgebot des KrWG, aber auch die bislang von der Rechtsprechung abgelehnte Klagebefugnis öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gegen gewerbliche Sammlungen. Das LKreiWiG strebt eine Rückübertragung von Entsorgungsaufgaben seitens der Gemeinden auf die Landkreise an, was in den nächsten Jahren zu einer Neuordnung der Zuständigkeiten führen wird.

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