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EuGH: Strengere Anforderungen bei der Angabe von Preisermäßigungen

Fachbeiträge
EuGH: Strengere Anforderungen bei der Angabe von Preisermäßigungen

Händler werben gerne mit gut sichtbaren und verlockenden Preisermäßigungen. Dass bei der Gestaltung solcher Angebote jedoch aus rechtlicher Sicht eine bedachte Prüfung notwendig ist, bestätigt ein aktuelles Urteil des EuGH. 
 

Der Sachverhalt: Welcher Referenzpreis gilt bei Preisrabatten

Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen einem großen deutschen Lebensmitteldiscounter und einer Verbraucherzentrale. Der Discounter hatte eines seiner Angebote wie folgt gestaltet: Hier klicken (Quelle: curia.europa.eu).

Als sogenannten „Referenzpreis“, auf den sich der Rabatt bezieht, legte der Discounter beim Streichpreis und bei der Ersparnis in Prozent einen unmittelbar zuvor verlangten – entsprechend höheren – Preis zugrunde. Den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nannte der Händler im Kleingedruckten unterhalb des Angebots. Für Kunden gut sichtbar war jedoch im großen Preisfeld der höhere Preis abgebildet: Hier klicken (Quelle: curia.europa.eu).

In einem weiteren Angebot versah der Discounter den Streichpreis zusätzlich mit einer auffälligen Kennzeichnung als „Preis-Highlight“. In diesem Fall lag der Angebotspreis sogar über dem günstigsten Preis der letzten 30 Tage. 

Die Verbraucherzentrale sah in beiden Angeboten eine Irreführung für die Verbraucher, denn die Gestaltung suggeriere eine höhere Ersparnis als tatsächlich gegeben. 

Der Lebensmitteldiscounter vertrat dagegen den Standpunkt, dass sich die prozentuale Angabe des Preisrabatts auf den zuletzt verlangten Preis beziehen dürfe. Die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV), die die Angabe des günstigsten Preises der letzten 30 Tage vorsehen, seien nur als zusätzliche Informationspflicht zu verstehen. Die Angabe im Kleingedruckten unterhalb des Angebots sei daher ausreichend. 

Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob eine Rabattangabe in Prozent tatsächlich aufgrund des zuletzt verlangten Preises berechnet werden darf, oder ob der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Grundlage der Berechnung dienen muss. Weiterhin hatte das Gericht zu klären, ob werbliche Hervorhebungen der Preisgünstigkeit wie „Preis-Highlight“ ebenfalls auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssen.
 

EuGH folgt Verbraucherzentrale

Der EuGH schloss sich der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale an. Preiswerbung sei so zu gestalten, dass sie Verbraucher nicht irreführe. Preisermäßigungen, die als Angabe in Prozent oder unter Verwendung hervorhebender Slogans wie „Preis-Highlight“ gestaltet sind, müssen sich immer auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Anders könnten Verbraucher keine fundierte Kaufentscheidung treffen. Die bloß informatorische Angabe im Kleingedruckten reiche dafür gerade nicht aus.
 

Bedeutung für die Praxis

Durch das Urteil hat der EuGH strengere Vorgaben für die Werbung mit Rabattpreisen festgelegt. Das bisher gängige Vorgehen vieler Unternehmen, als Referenzpreis den höheren, zuletzt verlangten Preis anzugeben und dabei nicht auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage abzustellen, entfällt nun. Der EuGH wirkt damit der sogenannten „Preisschaukelei“ deutlich entgegen, wonach kurzzeitig ein höherer Preis angesetzt wird, um bei einer Rabattaktion mit einem größeren Preisnachlass werben zu können.

Nicht geäußert hat sich der EuGH jedoch zur Frage, wie mit der Angabe weiterer Preise wie „UVP“ oder „Einzelverkaufswert“ umzugehen ist. Hier müssen einzelne Angebote auch zukünftig anhand des wettbewerbsrechtlichen Transparenzgebotes überprüft werden. Dabei ist stets zu fragen, wie ein durchschnittlicher Verbraucher das Angebot verstehen würde und ob die suggerierte Preisersparnis auch tatsächlich gegeben ist. Nach der neuen Rechtsprechung ist dafür nun stets der niedrigste Preis der letzten 30 Tage maßgeblich. Um dabei auf der sicheren Seite zu sein, ist für Händler eine Dokumentation der Preishistorie empfehlenswert.

Die Werbung mit Rabatten wird auch künftig ein wichtiges Marktinstrument für Händler bleiben. Marktteilnehmer sollten Preisangebote und Angebotsgestaltungen jedoch sorgsam prüfen, um das Risiko eines Wettbewerbsverstoßes zu vermeiden. 

Maßgebliche Entscheidung: EuGH, Urteil vom 26.09.2024., Rs. C-330/23.

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