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Der Countdown läuft: Produktsicherheitsverordnung tritt im Dezember in Kraft
Am 13. Dezember 2024 tritt EU-weit die neue Produktsicherheitsverordnung in Kraft. Sie erweitert den Kreis der betroffenen Wirtschaftsakteure deutlich und hat Einfluss auf Lieferketten und Produktionsprozesse. Unternehmen, die noch nicht alle neuen Pflichten umgesetzt haben, bleibt daher nur noch wenig Zeit.
Sicherheit von Verbraucherprodukten und Verbesserung des Binnenmarktes
Die Verordnung (EU) 2023/988 wurde im Mai 2023 veröffentlicht und gilt ab Dezember für alle Verbraucherprodukte, die keinen spezifischen anderen Regelungen unterliegen. Dies umfasst jedes Produkt, das wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird – selbst wenn es nicht speziell für sie bestimmt ist. Ausgenommen sind Produkte, die ausschließlich an Geschäftskunden verkauft werden wie zum Beispiel Produktionsmaschinen. Für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt ist ein verantwortlicher Ansprechpartner in der EU zu benennen.
Hersteller im Sinne der Produktsicherheitsverordnung ist jede Person, die das Produkt physisch oder digital verändert und dabei dessen Sicherheit beeinflusst. Auch Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplatzanbieter sind betroffen.
Kernstück der Verordnung sind erweiterte Bewertungskriterien zur Beurteilung der Sicherheit von Produkten. Neben äußeren Merkmalen und Eigenschaften eines Produkts sind die vorhersehbare Wechselwirkung mit anderen Produkten, die Aufmachung und das Erscheinungsbild sowie die Cybersicherheit relevant.
Lückenlose Verantwortung
Die Verordnung soll eine lückenlose Verantwortlichkeit gewährleisten. Wirtschaftsakteure müssen Risikoanalysen mit technischen Unterlagen erstellen, Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen etablieren und Rückverfolgbarkeitssysteme innerhalb der Lieferkette unterhalten. Für den Fall des Produktrückrufs muss eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemöglichkeit für Verbraucher geschaffen werden. Jeder Wirtschaftsakteur muss abhängig von seiner Rolle in der Lieferkette spezifische Sicherheitspflichten einhalten.
Diese Pflichten müssen der Rolle des jeweiligen Akteurs entsprechend klar und verhältnismäßig verteilt sein und können nicht vollständig an andere Unternehmen delegiert werden. Nachgelagerte Akteure in der Lieferkette müssen sicherstellen, dass vorgelagerte Pflichten erfüllt sind.
Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten drohen Bußgelder, weitere behördliche Maßnahmen sowie wettbewerbsrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen. Führen Verstöße zu Schäden bei Dritten, können außerdem Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
Meldesysteme „Safety-Gate“ und „Safety-Business-Gateway”
Zur Verbesserung der Kommunikation erneuert die EU ihr Meldesystem. Das ist insbesondere bei Rückrufen potenziell gefährlicher Produkte wichtig. Wirtschaftsakteure können über das Webportal „Safety-Business-Gateway“ Informationen an Marktüberwachungsbehörden und Verbraucher übermitteln. Bei produktsicherheitsrechtlich relevanten Unfällen und gefährlichen Produkten sind Informationen und Korrekturmaßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Mitgliedstaaten können über das Schnellwarnsystem „Safety-Gate“ Informationen an die Kommission und andere Mitgliedstaaten melden.
Fazit
Die EU-Produktsicherheitsverordnung erweitert den Kreis der betroffenen Unternehmen und Produkte erheblich. Für Wirtschaftsakteure ergeben sich Pflichten innerhalb der Lieferkette. Eine individuelle Überprüfung der Umsetzung dieser Pflichten ist im Hinblick auf behördliche und vertragliche Risiken empfehlenswert.