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Zuschlagskriterien müssen wirksamen Wettbewerb gewährleisten
Die Vergabekammer des Bundes hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Zuschlagskriterien so bestimmt sein müssen, dass hierdurch durch ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet und auch nachträglich nicht mehr beschränkt werden kann.
Sachverhalt
Der öffentliche Auftraggeber schrieb einen Rahmenvertrag zur Erbringung der „Bewachung und Absicherung von Anlagen des Auftraggebers mit persönlich zugewiesener Waffe“ im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb aus.
Die Zuschlagskriterien setzten sich aus dem Preis mit 40% und qualitativen Kriterien mit 60 % zusammen. Ein qualitatives Kriterium war das „Auftragsmanagement“, in dessen Rahmen die Berufserfahrung der letzten 10 Jahre bewertet wurde.
„Die Reihung der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, erfolgt nach folgender Bewertungsmatrix: (…) Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und mehr als 10 Wachaufgaben = 5 Punkte; Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und 6 bis 10 Wachaufgaben = 4 Punkte“.
Die Antragstellerin reichte ein Referenzschreiben über die Liegenschaft eines Krankenhauses ein. Die Antragstellerin erhielt im Rahmen der Bewertung des Preises die höchste Punktzahl, bei der Bewertung des „Auftragsmanagements“ aber 0 Punkte. Der Auftraggeber führte an, dass die Referenz über Leistungen in einem Krankenhaus nicht vergleichbar sei, da es sich nicht um zivile kritische Infrastruktur handele. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin und stellte einen Nachprüfungsantrag.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer des Bundes entschied, dass die Wertung des Angebots fehlerhaft sei. Der Auftraggeber hat bei der Angebotswertung den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum verletzt.
Die Vergabekammer begründet dies damit, dass die Einordnung eines Krankenhauses als nicht vergleichbare zivile, kritische Infrastruktur im Widerspruch zu den Vergabeunterlagen steht, denen diese einschränkende Auslegung des Begriffs der „kritischen Liegenschaft“ nicht zu entnehmen sei. ‚Im Gegenteil seien auch Krankenhäuser nach der Definition der Nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen als kritische Infrastruktur anzusehen. Auf diese Definition nähme auch der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Bezug.
Im Nachhinein können nach dem Beschluss der Vergabekammer Einschränkungen der Wertungsvorgaben jedoch nicht mehr eingeführt und zu Lasten der Bieter angewendet werden. Bieter dürfen und müssen sich bei der Erstellung ihres Angebots an den bekannt gemachten Zuschlagskriterien orientieren und sind gehalten, auf dieser Grundlage ein möglichst wirtschaftliches Angebot abzugeben. Eine nachträgliche Einschränkung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien ist hiermit nicht vereinbar.
Praxistipp
Die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes macht nochmals deutlich, dass die Zuschlagskriterien von den öffentlichen Auftraggebern besonders sorgfältig auszugestalten und zu beschreiben sind. Die Auftraggeber müssen hierbei auch darauf achten, dass ihre Vorgaben innerhalb des Gesamtkontextes der Vergabeunterlagen stimmig sind. In ähnlicher Weise wie für Zuschlagskriterien gilt dies auch für Auswahlkriterien zur Bieterauswahl im Teilnahmewettbewerb.
Maßgebliche Entscheidung: VK Bund, Beschl. v. 10.06.2020 – VK 2-15/20