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Zum 1. April 2019: UVgO und Änderungen in VOB/A für baden-württembergische Kommunen kommen
UVgO nun auch für Kommunen
Für das Land und seine Behörden gilt die sog. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bereits. Zur Anwendung der UVgO für Gemeinden, Städte und Landkreise bedurfte es noch der Anpassung der entsprechenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums. Diese erfolgte nun Ende Februar mit Wirkung zum 1. April (VergabeVwV vom 27. Februar 2019 - Az.: 2-2242.0/21).
Wie auch schon das Vorgängerregelwerk VOL/A ist auch die UVgO durch die Verwaltungsvorschrift den Kommunen zur Anwendung empfohlen und nicht zwingend vorgegeben. In der Praxis wird von dieser Empfehlung jedoch in der Regel wohl nicht abgewichen, sodass sich alle kommunalen öffentlichen Auftraggeber mit den neuen Regelungen befassen müssen.
Öffentliche Auftraggeber dürfen sich bei den Neuregelungen in Sachen E-Vergabe über eine Lockerung freuen: Die Verwaltungsvorschrift lässt den Kommunen – entgegen der in der UVgO angelegten Systematik – die freie Wahl, ob sie ein Vergabeverfahren elektronisch oder in Papierform abwickeln wollen.
Änderungen für die Vergabe von Bauleistungen
Auch bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb des Schwellenwerts von 5,548 Mio. Euro sind ab 1. April 2019 durch die Kommunen Änderungen zu beachten.
Die VergabeVwV verweist auf die Mitte Februar geänderte VOB/A, 1. Abschnitt (VOB/A vom 19.02.2019, BAnz AT 19.02.2019 B2). Die damit einhergehenden Neuerungen betreffen unter anderem die freie Wahlmöglichkeit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, die Überarbeitung der Regelungen zum Nachfordern von fehlenden Unterlagen und Nachweisen sowie Vorgaben zur Bekanntmachung von Zuschlagskriterien.