Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.
Wichtige Stichtage bei den Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld
Die pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden verlängert. Am 20. November 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Welche wichtigen Stichtage gilt es bei Kurzarbeitergeld zu beachten?
Stichtag: 31. Dezember 2020
Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich höchstens für zwölf Monate bezogen werden (§ 104 SGB III). Die Bezugsdauer verlängert sich im Jahr 2021 auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Vorausgesetzt, der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist für jeden betroffenen Arbeitnehmer bis 31. Dezember 2020 entstanden (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung).
Arbeitgeber müssen dazu bis zum Stichtag Kurzarbeit einführen, indem sie eine entsprechende Betriebsvereinbarungen schließen oder – sofern kein Betriebsrat besteht – auf individualvertraglicher Grundlage Kurzarbeit anordnen. Arbeitgeber müssen den Arbeitsausfall bis zum Stichtag bei der Agentur für Arbeit anzeigen, da Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Kalendermonat der Anzeige geleistet wird (§ 99 SGB III). Außerdem können nur diejenigen Arbeitnehmer verlängert Kurzarbeitergeld beziehen, bei denen die persönlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (§ 98 SGB III) spätestens am Stichtag vorliegen.
Anrechnungsfreier Hinzuverdienst
Der Hinzuverdienst aus bestimmten Nebentätigkeiten ist vorübergehend nicht anzurechnen (§ 421c Abs. 1 SGB III):
- 1. April bis 28. Mai 2020: systemrelevante Branchen und Berufe (Sozial-Schutz-Paket I);
- 29. Mai bis Dezember 2020: jegliche Nebentätigkeiten (Sozial-Schutz-Paket II);
- 2021: nur noch geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen (Beschäftigungssicherungsgesetz).
Anrechnungsfrei sind Hinzuverdienste, die über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehen (Jahr 2020), allerdings nur, soweit die Nebentätigkeit während der Kurzarbeit aufgenommen wurde und das Gesamteinkommen (Netto-Restentgelt + Kurzarbeitergeld + Netto-Hinzuverdienst) das ursprüngliche Netto-Entgelt nicht übersteigt.
Stichtag: 31. März 2021
Zugangserleichterungen
Soweit Arbeitgeber für einen Betrieb oder Betriebsabteilung Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 einführen, gelten folgende Zugangserleichterungen auch im Jahr 2021:
- Relevanzschwelle: Nicht ein Drittel, sondern nur 10% der Belegschaft des gesamten Betriebs oder der Betriebsabteilung müssen von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein (Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung);
- Abbau von Arbeitszeitkonten: Arbeitnehmer müssen zwar Arbeitszeitguthaben abbauen, aber keine negativen Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor sie Kurzarbeitergeld beziehen (Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung).
Leiharbeit
Kurzarbeitergeld bleibt für Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 geöffnet, allerdings nur für Verleiherbetriebe, die Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 eingeführt haben.
Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergelds
Auch die Sonderregelung, welche die Kurzarbeitergeldsätze von 60 % bzw. 67 % stufenweise erhöht, wird auf das gesamte Jahr 2021 ausgedehnt.
- auf 70 % bzw. 77 % ab dem vierten Bezugsmonat und
- auf 80 % bzw. 87 % ab dem siebten Bezugsmonat (§ 421c Abs. 2 SGB III; Beschäftigungssicherungsgesetz).
Bei der Berechnung sind nur die Monate seit März 2020 zu berücksichtigen und dabei wiederum nur die Monate, in denen der Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mindestens 50 % erlitten hat. Die erhöhten Sätze gelten im Jahr 2021 jedoch nur für die Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Stichtag: 30. Juni 2021
Betriebsratsbeschlüsse in Telefon- und Videokonferenzen
Verlängert bis 30. Juni 2021 können Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte auch in Telefon- und Videokonferenzen Sitzungen durchführen und Beschlüsse fassen (§ 129 BetrVG; Arbeit-von-morgen-Gesetz; Beschäftigungssicherungsgesetz). Anschließend bedarf es für jede wirksame Beschlussfassung wieder einer Präsenzsitzung der Arbeitnehmervertretung. Das gilt insbesondere auch für die Einführung oder Verlängerung von Kurzarbeit.
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III oder von Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) erstattet die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag die bezüglich des Arbeitsausfalls vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für
- für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 in voller Höhe und
- für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 zur Hälfte.
Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung Kurzarbeit bis spätestens 30. Juni 2021 eingeführt worden ist.
Fazit
Der Gesetzgeber hat wichtige Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld auf das Jahr 2021 ausgedehnt, die Verlängerungen aber an bestimmte, unterschiedliche Stichtage geknüpft. Unternehmen, die in nächster Zeit wichtige Änderungen oder Verlängerungen zur Kurzarbeit planen, sollten die wesentlichen Stichtage im Blick behalten, um alle Ansprüche auszuschöpfen.