Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Was ändert sich im Preisangabenrecht?

Fachbeiträge
Was ändert sich im Preisangabenrecht?

Am 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung in Kraft. Wir haben einen Blick in das Gesetz geworfen und fassen die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen. Die Änderungen des Preisangabenrechts gehen zurück auf die EU-Richtlinie zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften aus dem Jahr 2019. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch Anpassungs- und Klarstellungsbedarf durch nationale, teilweise von Menold Bezler geführte, Gerichtsverfahren berücksichtigt. Nachfolgend ein Überblick der wesentlichen Änderungen.

Angabe des Grundpreises

Die bisherige Regelung, wonach der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden muss, geht über die europäischen Vorgaben hinaus. Deshalb ist der Grundpreis in der neuen Preisangabenverordnung „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben.

Zudem muss einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Grundpreisangabe genutzt werden. Eine davon abweichende Angabe bei Waren mit einem Nenngewicht oder -volumen von höchstens 250 g oder 250 ml ist nicht mehr möglich.

Neuregelungen bei Preissenkungen

Mit der Neuregelung sollen Verbraucher unter anderem Preisermäßigungen besser einordnen können. Aus diesem Grund ist zukünftig bei jeder Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben. Als vorheriger Preis gilt der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung verlangt hat. Für Preisermäßigungen, die schrittweise ansteigen, individuell vereinbart werden oder sich auf schnell verderbliche Ware beziehen, sind Ausnahmen vorgesehen.

Erleichterungen für den Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel

Beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel kann zukünftig auf die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises verzichtet werden, wenn der Preis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird. Die Preisermäßigung muss lediglich für die Verbraucher „in geeigneter Weise kenntlich gemacht“ werden. Dies soll den Abverkauf leicht verderblicher Lebensmittel erleichtern und Lebensmittelverschwendung vermeiden.

Fazit

Das neue Preisangabenrecht enthält mehrere tiefgreifende Neuerungen. Diese müssen bei der Ausgestaltung von Warenangeboten ab dem 28. Mai 2022 umgesetzt werden. Andernfalls drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und klagebefugten Verbänden. Bei vergleichbaren Gesetzesänderungen war in der Vergangenheit insbesondere bei Verbraucherschutzverbänden eine erhöhte Abmahnaktivität zu beobachten.

Die bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Novelle finden Sie hier.

Zurück