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Wächst zusammen, was zusammengehört?
Das deutsche Vergaberecht ist durch die Zweiteilung in europäisches und nationales Vergaberecht geprägt. Die EU-Schwellenwerte stellen dabei für die Rechtsanwender eine wesentliche Zäsur dar. Bei Beschaffungsvorhaben mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der maßgeblichen Schwellenwerte sind jeweils die Regelungen des EU-Vergaberechts einschlägig. Diese sind durch die EU-Richtlinien für öffentliche Aufträge geprägt.
Die strukturellen Unterschiede sind seit Inkrafttreten der Reform des EU-Vergaberechts im April 2016 noch größer geworden. Dies gilt sowohl für inhaltliche Regelungen als auch für grundsätzliche Fragen. So findet beispielsweise die VOL/A im nationalen Vergaberecht weiter Anwendung, wohingegen sie für europaweite Vergaben durch die VgV abgelöst wurde. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun den Diskussionsentwurf einer Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) veröffentlicht, der als bund- und länderübergreifende Diskussionsgrundlage eine Annäherung der beiden Rechtsgebiete zum Ziel hat. Beabsichtigt ist, die UVgO Anfang 2017 in Kraft zu setzen.
Tatsächlich führt die UVgO in einer Vielzahl von Regelungen zu Angleichungen ober- und unterhalb der Schwellenwerte. Dies gilt etwa für die Gleichrangigkeit von öffentlicher und beschränkter Ausschreibung, die Ausgestaltung von Ausschlussgründen oder die Eignungsleihe. Auch wird durch die UVgO eine elektronische Durchführung der Verfahren gestärkt. So soll nach § 29 Abs. 1 UVgO der Auftraggeber verpflichtet sein, Vergabeunterlagen elektronisch uneingeschränkt und direkt abrufbar für interessierte Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Ab 2019 ist nach § 38 Abs. 2 UVgO zudem die Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen in Textform grundsätzlich zulässig. Ungeachtet dessen werden auch weiterhin - teilweise gravierende - Unterschiede bei der Vergabe unter- und oberhalb der Schwellenwerte bestehen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der zur Beachtung des Vergaberechts verpflichteten Auftraggeber. Die UVgO enthält keine Definition des öffentlichen Auftraggebers, sodass es auch weiterhin bei der Beschränkung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bleiben dürfte. Darüber hinaus sieht die UVgO auch keinen vergabespezifischen Rechtsschutz zu Gunsten der Bieter vor. Dieses wesentliche Element des europäischen Vergaberechts wird somit auch zukünftig bei nationalen Vergaben nicht zur Verfügung stehen. Der Durchsetzung der vergaberechtlichen Bestimmungen durch Bieter werden hierdurch weiterhin Grenzen gesetzt.
Fazit: Der Diskussionsentwurf zur Unterschwellenvergabeverordnung ist zu begrüßen. Allerdings werden auch weiterhin grundsätzliche Unterschiede zwischen nationalem und europäischem Vergaberecht bestehen bleiben. Für die Vergabepraxis wird die neue UVgO auf Auftraggeber- und Bieterseite gleichwohl erhebliche Vorteile mit sich bringen. Zu hoffen ist, dass es im Bereich nationaler Vergabeverfahren jedoch nicht zu einer Überregulierung kommt.