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Virtuelle Hauptversammlungen bis August 2022
Der Gesetzgeber sieht auch im Jahr 2022 Erleichterungen bei der Durchführung von Hauptversammlungen vor. Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und weiteren Rechtsformen können bis zum 31. August 2022 durch einen Beschlusses des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats virtuell – also ohne physische Präsenz der Aktionäre – abgehalten werden. Der Gesetzgeber begründet dies mit der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus etwa resultierender Versammlungsbeschränkungen. In der Gesetzesbegründung führt der Gesetzgeber zusätzlich aus, dass „von diesem Instrument nur im Einzelfall Gebrauch gemacht werden soll, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint“. Vorstand und Aufsichtsrat müssen sich also gut überlegen, ob sie von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebraucht machen. Bei einer virtuellen Hauptversammlung muss das aktuelle Pandemiegeschehen, etwaige Einschränkungen von Versammlungen durch den Gesetzgeber sowie der Impffortschritt im Auge behalten und die Gründe für eine virtuelle Durchführung ausreichend dokumentiert werden.
Umwandlungsrecht
Eine Verlängerung der Fristen im Bereich des Umwandlungsrechts wurde nicht beschlossen, so dass im Jahr 2022 für Umwandlungsmaßnahmen – nach derzeitigen Stand – wieder der 31. August 2022 der maßglichen Stichtag sein dürfte.
Grundlage
Art. 16 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) i.V.m. dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) sowie Art. 15 des AufbhG 2021 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVInsAG) - Verlängerung der Geltungsdauer der Regelungen der §§ 1 bis 3 und 5 GesRuaCOVBekG.