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Viele Entscheidungen der Verwaltung müssen bei persönlicher Anwesenheit und öffentlich gefasst werden – geht das überhaupt noch in der Corona-Krise?
Tragender Grundsatz von Gemeinderatsentscheidungen sowie vielen Genehmigungsverfahren und damit Behördenentscheidungen ist der Anwesenheits- und Öffentlichkeitsgrundsatz:
Gemeinderatssitzungen müssen öffentlich abgehalten werden, nichtöffentlich darf nur in besonderen Fällen verhandelt werden. Bei zahlreichen Genehmigungs- oder Verwaltungsverfahren wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, Planfeststellungsverfahren oder Umweltverträglichkeitsprüfungen ist zwingend die Öffentlichkeit zu beteiligen und es sind öffentliche Auslegungen von Genehmigungsunterlagen oder öffentliche Erörterungstermine durchzuführen.
Sobald der Gemeinderat in seinen Sitzungen oder die Bürger zur öffentlichen Verhandlung, Erörterung oder einer Akteneinsicht im Rahmen einer öffentlichen Auslegung zusammenkommen, finden persönliche Kontakte statt, die während der Corona-Krise wegen des Infektionsrisikos aber gerade vermieden werden sollen. Damit befindet sich die Verwaltung in einem Dilemma, selbst wenn es teilweise Ausnahmen von dem Ansammlungsverbot zugunsten kommunaler Zwecke gibt und die Verwaltung insbesondere in systemrelevanten Bereichen zwingend weiter handlungsfähig sein muss.
Im Einzelfall sollte daher geprüft werden, ob bei der Durchführung von Gemeinderatssitzungen organisatorische und technische Möglichkeiten genutzt werden können, um den empfohlenen Mindestabstand von 1,50 m zwischen Personen zu wahren. Bei dringenden Angelegenheiten kann eine Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 43 Abs. 4 GemO ohne den Gemeinderat in Betracht kommen. Bei nicht dringenden Beratungsgegenständen können Handlungsspielräume des § 34 Abs. 1 GemO genutzt werden und Sitzungsverlegungen oder die Verlängerung des Sitzungsrhythmus in Betracht kommen. Bei Beratungsgegenständen „einfacher Art“ kann gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 GemO entschieden werden. Angesichts der aktuellen besonderen Herausforderungen erscheint es möglich, den Begriff „einfacher Art“ eher weit auszulegen.