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VGH Baden-Württemberg lehnt Eilantrag der Gemeinde Schluchsee gegen Windenergieanlagen auf dem Höhenzug „Gießbacher Kopf“ in Häusern ab

Öffentliche Hand
VGH Baden-Württemberg lehnt Eilantrag der Gemeinde Schluchsee gegen Windenergieanlagen auf dem Höhenzug „Gießbacher Kopf“ in Häusern ab

Der VGH Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 21.01.2022 einen Eilantrag der Nachbargemeinde Schluchsee abgelehnt, die sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf dem Höhenzug „Gießbacher Kopf“ in Häusern im Südschwarzwald (Landkreis Waldshut) gewehrt hat.

Sachverhalt

Der Anlagenstandort liegt im Geltungsbereich des Naturparks „Südschwarzwald“, des Biosphärengebiets „Schwarzwald“ sowie des seit 1968 geltenden Landschaftsschutzgebiets „Häusern“. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde anlässlich des Genehmigungsverfahrens geändert und weist für die Vorhabengrundstücke nun eine Windenergiezone aus. Das Landschaftsschutzgebiet „Häusern“ grenzt an das Landschaftsschutzgebiet „Feldberg-Schluchsee“ der Gemeinde Schluchsee an. In etwa 400 m bis 500 m Entfernung zu den Anlagen befindet sich das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ und das FFH-Gebiet „Täler von Schwarza, Mettma, Steina, Schlücht“.

Die Gemeinde Schluchsee, für die der Tourismus und der Fremdenverkehr die wichtigste Lebensgrundlage und im Zuge dessen auch die Basis für ihre städtebauliche Entwicklung sowie das dörfliche Leben und die kulturelle Identität darstellt, rügte u.a. eine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds und Attraktivitätseinbußen für Touristen. Zur Untermauerung der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Tourismus in ihrem Gemeindegebiet sowie der Landschaftsbildqualität legte sie spezielle Fachgutachten vor. Weiter rügte sie ein qualifiziertes Abstimmungsbedürfnis in Form grenzüberschreitender Auswirkungen von erheblichem Ausmaß und zudem sei ein „Dammbruch“ mit Blick auf die Genehmigung weiterer Windenergieanlagen im Umfeld zu befürchten. Des Weiteren hätte wegen des Vogelschutzgebiets „Südschwarzwald“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung und deswegen auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden müssen. Gleiches gelte für die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung.

Entscheidung

Völlig überraschend hat der VGH den Antrag der Gemeinde Schluchsee bereits auf der Zulässigkeitsebene scheitern lassen und die Antragsbefugnis abgelehnt. Dies ist ungewöhnlich und lässt mit Blick auf den Rechtsschutz von Nachbargemeinden aufhorchen. Mithin hatte die durch den Fremdenverkehr geprägte Gemeinde Schluchsee die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf bestehende Sichtbeziehungen, insbesondere von Wanderwegen und Aussichtspunkten auf das Alpenpanorama, die Auswirkungen auf ihre Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit sowie den Einfluss auf die städtebauliche Struktur mit renommierten Fachgutachtern dargelegt. All diese Erwägungen erschienen dem VGH aber „wenig belastbar“. Auch bei dem interkommunalen Abstimmungsgebot hat der VGH die „jeweils fallbezogen zu präzisierende Intensitätsschwelle“ als nicht überschritten angesehen. Die Entscheidung verwundert auch deshalb, weil sich die Frage, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird, üblicherweise nicht schon bei der Antragsbefugnis, sondern erst im Rahmen der Begründetheit stellt.

Fazit

Die Entscheidung des VGH unterstreicht wieder einmal, wie wichtig insbesondere bei Windenergieanlagen eine Planungskoordination benachbarter Gemeinden ist. Zur Steuerung von Standorten für Windenergieanlagen benachbarter Gemeinden bietet sich die Bildung eines Planungsverbands nach § 204 BauGB oder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Ziel der Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans mit Konzentrationszonen für Windenergieanlagen an.

 

Maßgebliche Entscheidung: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.01.2022 – 10 S 2618/21

 

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