Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

VGH Baden-Württemberg bestätigt Sicherheitsleistungen nach VerpackG im Eilverfahren

Fachbeiträge
VGH Baden-Württemberg bestätigt Sicherheitsleistungen nach VerpackG im Eilverfahren

Der VGH Baden-Württemberg hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Dualen Systeme Sicherheiten auch der Absicherung von Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger leisten müssen. Insbesondere entsprechen die Rechtsgrundlagen im Verpackungsgesetz dem Bestimmtheitsgebot.

Gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG „soll“ von den Dualen Systemen eine „angemessene“ Sicherheit unter anderem für den Fall verlangt werden, dass es Pflichten nach dem VerpackG, aus der Abstimmungsvereinbarung oder aus Rahmenvorgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Abgesichert werden dadurch auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gegen zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste. Bundesweit hatten sich Duale Systeme allerdings gegen die Festlegung von Sicherheitsleistungen und deren sofortige Vollziehbarkeit gewendet. Diesen Einwänden hat der VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren allerdings ganz überwiegend eine Absage erteilt.

Erfreulich für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist insbesondere die Klarstellung, dass § 18 Abs. 4 VerpackG eine wirksame Rechtsgrundlage darstellt. Zudem können auch das Risiko eines Ausfalls der LVP-Verpackungsentsorgung und von Nebenentgelten in die Höhe der Sicherheitsleistung einkalkuliert werden. Wenn diese Entscheidung auch im Hauptsacheverfahren bestätigt wird, verringert sich die große Zahl der Streitfragen zum Verpackungsgesetz immerhin um einen wichtigen Eckpunkt.

Maßgebliche Entscheidung: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.12.2021 – 10 S 3427/20

Zurück