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VGH Baden-Württemberg: § 13b BauGB erlaubt Ausweisung allgemeiner Wohn-gebiete im beschleunigten Verfahr

Öffentliche Hand
VGH Baden-Württemberg: § 13b BauGB erlaubt Ausweisung allgemeiner Wohn-gebiete im beschleunigten Verfahr
  • 13b BauGB erlaubt es Gemeinden, im Außenbereich durch Bebauungsplan Wohnnutzungen im beschleunigten Verfahren zuzulassen. Voraussetzungen dafür sind, dass die Flächen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und die bebaubare Fläche weniger als 10.000 Quadratmeter beträgt.

Der VGH Baden-Württemberg musste auf die Klage eines Umweltverbandes entscheiden, ob nach § 13b BauGB auch ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festgesetzt werden kann. Problematisch ist dabei, dass § 13b BauGB nur „Wohnnutzungen“ erwähnt, während im allgemeinen Wohngebiet auch andere Nutzungen zulässig sind wie kleinere Läden, Gaststätten, nicht störende Handwerksbetriebe sowie kirchliche, kulturelle und sportliche Einrichtungen. Der Umweltverband vertrat daher die Auffassung, dass nur ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO festgesetzt werden könnte.

Dieser Auffassung widersprach der VGH Baden-Württemberg. Dass neben Wohngebieten auch weitere Nutzungen zulässig sind, die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zum Charakter eines allgemeinen Wohngebiets gehören, ändert nichts an der Anwendbarkeit von § 13b BauGB. Es genügt, dass die Wohnnutzungen überwiegen. Eine Einschränkung gibt es gleichwohl: Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 3 BauNVO), muss die Gemeinde im Bebauungsplan ausschließen. Das betrifft Beherbergungsbetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

Diese in der Praxis regelmäßig bedeutsame Frage ist damit zunächst geklärt. Sie bleibt auch weiterhin relevant, obwohl die Anwendbarkeit von § 13b BauGB befristet ist. Nach aktueller Fassung musste ein Verfahren nach § 13b BauGB bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden, der Satzungsbeschluss ist aber erst bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen. Im Verlauf dieses Verfahrens könnte der Gebietscharakter zu einem allgemeinen Wohngebiet geändert werden, auch wenn die Gemeinde dies nicht von vornherein geplant hat. Im Übrigen gibt es Bestrebungen, die Befristung in § 13b BauGB bis Ende 2022 bzw. Ende 2024 zu verlängern. Eine Entscheidung ist darüber aber noch nicht gefallen.

Fazit

Gemeinden können nach § 13b BauGB auch ein allgemeines Wohngebiet ausweisen und sind nicht auf reine Wohngebiete beschränkt. Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind, müssen aber ausgeschlossen werden.

Maßgebliche Entscheidung: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.04.2020 – AZ: 3 S 6/20

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