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Verzinsung von Steuerzahlungen mit jährlich 6 % verfassungswidrig
Seit geraumer Zeit stand die Frage im Raum, ob der von der Finanzverwaltung angewendete Zinssatz von 6% jährlich (0,5% monatlich) auf Steuerzahlungen noch zeitgemäß ist. Spätestens seit der Finanzkrise im Jahr 2008 und den danach sinkenden Zinssätzen auf dem Kapitalmarkt schien eine jährliche Verzinsung mit 6% mehr als realitätsfern. Zu dieser Frage waren daher Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Dieses hat nun entschieden, dass zumindest ab dem Jahr 2014 der Zinssatz als überhöht anzusehen ist. Nichtsdestotrotz gilt die bisherige Regelung für die Jahre 2014 bis 2018 fort. Erst für Verzinsungszeiträume (nicht Veranlagungszeiträume) ab 2019 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen, welche dann für alle noch offenen Fälle Anwendung findet.
Die gute Nachricht ist, dass die Finanzverwaltung im Mai 2019 verfügt hatte, dass ab diesem Zeitpunkt Zinsfestsetzungen grundsätzlich vorläufig ergehen und somit nun von Amtswegen geändert werden. Dennoch sollte eine Überwachung bzw. Prüfung der betreffenden Fälle erfolgen. Dies gilt grundsätzlich aber auch für bereits erhaltene Erstattungszinsen. Allerdings könnte hier die Vertrauensschutzregelung greifen.
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