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Vertragsstrafe i. H. v. 5% der Auftragssumme ist beim Einheitspreisvertrag unwirksam!

Öffentliche Hand
Vertragsstrafe i. H. v. 5% der Auftragssumme ist beim Einheitspreisvertrag unwirksam!

Bauverträge enthalten standardmäßig eine Klausel für eine Vertragsstrafe, wenn das bauausführende Unternehmen schuldhaft den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin überschreitet. Teilweise werden derartige Regelungen auch für wichtige Zwischentermine vorgesehen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit derartiger Klauseln wird seit Jahren zunehmend restriktiver. So hat sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach mit der Begrenzung des Tages- sowie des Höchstsatzes befasst.

Mit Urteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22 hat der Bundesgerichtshof eine weitere wichtige Grundlagenentscheidung für die Bezugsgröße von Tages- und Höchstsatz getroffen. Danach sind mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber in Einheitspreisverträgen verwendete Vertragsstrafenklauseln unwirksam, wenn Bezugsgröße für den Tages- bzw. Höchstsatz die „im Auftragsschreiben genannte Netto-Auftragssumme“ ist. Denn die vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Auftragssumme kann sich aus unterschiedlichen Gründen, etwa durch Verringerung der tatsächlich ausgeführten gegenüber den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Mengen, verringern. Dies würde im Ergebnis aber dazu führen, dass die vom Auftragnehmer zu erbringende Strafzahlung die Grenze von 5% seines Vergütungsanspruchs – unter Umständen erheblich – übersteigt. Die Druck- und Kompensationsfunktion der Vertragsstrafe würde dann in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Werklohn steht, den der Auftragnehmer durch seine Leistung verdient. Eine Regelung in einem Einheitspreisvertrag, welche als Bezugsgröße der Vertragsstrafe die ursprüngliche Auftragssumme vorsieht, beeinträchtige daher den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Maßgebliche Bezugsgröße für die vorgenannte Grenze von 5% des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers ist daher nach Ansicht des Bundesgerichtshof die Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe. Das folgt aus der Orientierung des Grenzwerts an dem tatsächlichen „Verdienst“ des Auftragnehmers, der typischerweise durch den Verlust von über 5% der Vergütungssumme in vielen Fällen nicht nur seinen Gewinn verliert, sondern einen spürbaren Verlust erleidet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ausdrücklich auf einen Einheitspreisvertrag. Aussagen zum Umgang bei Pauschalpreisverträgen enthält die Entscheidung nicht. Da sich aber auch vereinbarten Pauschalen ändern können, sollte die Rechtsprechung vorsorglich auch im Rahmen von Pauschalpreisverträgen berücksichtigt werden.

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