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Verschärfte Anforderungen an die „Button-Lösung“ im Online-Handel
Bereits seit Einführung der sogenannten Button-Lösung im Jahr 2012 ist am Ende eines Bestellvorgangs im Internet ein Button vorzusehen mit der Aufschrift „Jetzt kaufen“ o.ä. An die Pflichtangaben, die in diesem Zusammenhang zu machen sind, stellt die Rechtsprechung nun erhöhte Anforderungen.
Das Erfordernis, im Zusammenhang mit dem „Jetzt-kaufen“-Button auf der Checkout-Seite bestimmte Informationen zu dem betreffenden Produkt zu wiederholen, ist nicht neu. Der Großteil aller Online-Händler – allen voran Amazon – setzten diese Vorgabe bislang um, indem sie im Zusammenhang mit dem Bestellbutton Links zu den Produkten einblendeten, die der Kunde im Begriff war zu bestellen. Dies wurde von Verbraucherschützern kritisch gesehen, weshalb es in der Vergangenheit bereits zu einigen Verfahren gegen Onlinehändler gekommen ist. Nun hat das Oberlandesgericht München in einem Verfahren gegen Amazon entschieden, dass eine bloße Verlinkung der anzugebenden Produktinformationen nicht genügt. Die Pflichtangaben müssen auf der Checkout-Seite vielmehr im Einzelnen aufgeführt werden.
Doch welche Angaben müssen Onlinehändler nun machen, wenn ein Link auf die Produktseite nicht genügt? Hierbei geht es – neben einigen weiteren gesetzlich festgelegten Informationen – in erster Linie um die sogenannten „wesentlichen Eigenschaften“ des jeweiligen Produkts. Was als wesentliche Eigenschaft zu werten ist, bedarf einer produktspezifischen Betrachtung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang können auch besondere Vorgaben des Kommunikationsmittels, das Verwendung findet, zu berücksichtigen sein.
Das Urteil des OLG München stellt für Onlinehändler eine gewisse Herausforderung dar, da ihnen nun die Wertung obliegt, welche Eigenschaften eines Produkts wesentlich sind im Sinne des Gesetzes. Zudem ist das Abmahnrisiko beträchtlich gestiegen, da Wettbewerber angesichts der nunmehr geklärten Rechtslage eine Chance wittern könnten, unliebsamer Konkurrenz das Leben schwer zu machen. Zwar hat das OLG München die Revision zum BGH nicht zugelassen, Amazon dürfte jedoch mittels Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage herbeizuführen.