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Verpflichtende ESG-Berichterstattung für den Mittelstand – Ein Überblick über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Fachbeiträge
Verpflichtende ESG-Berichterstattung für den Mittelstand – Ein Überblick über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die nichtfinanzielle Berichterstattung hat seit dem Inkrafttreten der CSR-Richtlinie in 2014 stark an Bedeutung gewonnen. Deshalb hat die EU-Kommission am 21. April 2021 den Entwurf zur „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) veröffentlicht und geht auch einige Kritikpunkte an der bisherigen CSR-Richtlinie an.

Dieser Entwurf weitet den persönlichen Anwendungsbereich erheblich aus, erweitert und standardisiert die Inhalte in der Nachhaltigkeitsberichtserstattung und enthält eine neue inhaltliche Prüfungspflicht. Er soll erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden sein.

Der erweiterte persönliche Anwendungsbereich für die nichtfinanzielle Berichterstattung trifft alle an einem EU-regulierten Markt notierten Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften) sowie alle großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB. Dazu zählen Kapitalgesellschaften, die zwei Jahre in Folge mindestens zwei der drei nachstehenden Größenkriterien überschritten haben:

  • 40 Mio. Euro Umsatzerlöse
  • 20 Mio. Euro Bilanzsumme
  • 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

 

Damit gilt die Berichtspflicht erstmals auch für mittelständische Unternehmen.

An der CSR-Richtlinie von 2014 wurde die mangelnde Vergleichbarkeit der Berichte untereinander kritisiert. Hier sollen EU-weite Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) und die anschließende Übernahme dieser Standards durch die EU entgegensteuern. Der Vorschlag enthält CSRD Regelungen zu folgenden Bereichen:

1. Angaben zu den sechs Umweltzielen (Environmental):

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Kreislaufwirtschaft
  • Umweltverschmutzung
  • Biologische Vielfalt und Ökosysteme

 

2. Gesellschaftsrechtliche bzw. soziale Aspekte (Social):

  • Chancengleichheit für alle wie beispielsweise Equal-Pay und Inklusion von Menschen mit Behinderung
  • Darstellung der Arbeitsbedingungen
  • Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und demokratischen Grundsätze

 

3. Governance-Aspekte

  • Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane auch im Bezug auch Nachhaltigkeitsbelange
  • Unternehmensethik und -kultur
  • Politisches Engagement des Unternehmens einschließlich seiner Lobby-Aktivitäten
  • Interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens

 

Künftig haben Unternehmen nicht mehr die Wahl, wo bzw. in welcher Form sie die nichtfinanzielle Berichterstattung veröffentlichen. Die geforderten Angaben sollen zwingender Bestandteil des Lageberichts sein und für börsennotierte Unternehmen ist eine Veröffentlichung im maschinenlesbaren ESEF-Format vorgesehen.

Bislang sah § 317 Abs. 2, Satz 4 HGB lediglich eine formelle Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung vor. Dabei musste der Abschlussprüfer feststellen, ob die geforderten Angaben gemacht wurden. Dies ändert sich ab dem Geschäftsjahr 2023. Dann sieht die CSRD auch eine inhaltliche Prüfungspflicht der Angaben vor, um die Verlässlichkeit der Angaben zu erhöhen und dem steigenden Informationsbedürfnis der Stakeholder nach Nachhaltigkeitsinformationen zu entsprechen.

Wir empfehlen, die Zeit bis zum Übergang zu nutzen, um bereits erste Ideen zur Berichterstattung zu entwickeln. Das Team von MenoldBezler steht hierfür gerne zur Verfügung.

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