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Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenbewertungen ist ohne Hinweis auf Entgeltlichkeit unzulässig
Bewertungen Dritter von Produkten, Dienstleistungen, Restaurants oder Hotels sind ein besonders wertvolles Marketinginstrument. Wird dem Bewertenden jedoch für seine Bewertung ein vermögenswerter Vorteil geboten, muss der Werbende darauf hinweisen.
Aus Marketinggründen erscheint es naheliegend und verlockend, positive Kundenrezensionen über spezielle Anbieter gegen Entgelt zu erwerben und damit die eigenen Produkte und Dienstleistungen zu bewerben. Denn solche Bewertungen genießen als authentische Empfehlung Dritter ein besonders Vertrauen und werden ohne weitere aufklärende Hinweise auch als ehrliche Äußerung eines unabhängigen Dritten verstanden.
Doch hier ist Vorsicht geboten! So verurteile das OLG Frankfurt (mit Beschluss vom 22.02.2019, Az. 6 W 9/19) jüngst einen Anbieter von gekauften Kundenrezensionen bei Amazon, der Drittanbietern gegen Entgelt einen Tester vermittelt, welcher das bei Amazon erhältliche Produkt bewertet und dafür das Produkt im Regelfall kostenfrei behalten darf.
Das Gericht sah es als unlauter an, dass solche Kundenrezensionen bei Amazon veröffentlicht wurden, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent einen vermögenswerten Vorteil dafür erlangt.
Der Unlauterkeitsvorwurf richtete sich in diesem Fall gegen das Unternehmen, welches die Kundenbewertungen vermittelt, dürfte aber in der Konsequenz auch die Unternehmen selber treffen, wenn diese solche gekauften Bewertungen bewusst zu eigenen Zwecken bei Amazon, anderen Onlineshops oder Bewertungsportalen oder auf der eigenen Homepage für sich einsetzen.
Fazit
Wenn Kundenbewertungen bewusst veröffentlicht werden, sollte es sich um authentische Empfehlungen handeln, die ohne den Einsatz von geldwerten oder sonstigen Vorteilen, von Kunden abgegeben wurden.