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Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen über den 30. September 2020 hinaus – auch Bezug des Kurzarbeitergeldes wird verlängert

Fachbeiträge
Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen über den 30. September 2020 hinaus – auch Bezug des Kurzarbeitergeldes wird verlängert

In seiner Sitzung vom 25. August 2020 sprach sich der Koalitionsausschuss dafür aus, die durch das so genannte Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz suspendierte Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Ein entsprechender Gesetzentwurf (Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes) des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz wurde nun auch vom Bundesrat gebilligt.

Demnach sollen überschuldete Unternehmen weiterhin von der Antragspflicht ausgenommen sein, zahlungsunfähige Gesellschaften sind ab dem 1. Oktober 2020 hingegen wieder verpflichtet, nach den bereits vor Corona geltenden Regelungen der Insolvenzordnung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz sah in § 4 eine Verlängerungsmöglichkeit der Insolvenzantragsaussetzung bis 31. März 2021 vor. Da vorliegend jedoch keine einheitliche Verlängerung geplant ist, sondern lediglich eine Aussetzung des Tatbestands der Überschuldung gem. § 19. Abs. 1 InsO vorgenommen werden soll, bedarf diese partielle Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch eines kurzfristigen und erneuten gesetzgeberischen Tätigwerdens.

Neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen werden auch die Zahlungsverbote, nach denen der Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich haftet, bei Vorliegen des Überschuldungstatbestands ebenfalls suspendiert bleiben.

Die Entscheidung, zahlungsunfähige Unternehmen nicht weiter von der Insolvenzantragspflicht auszunehmen ist begrüßenswert. Ein weiteres Aufschieben der letztlich unvermeidbaren Insolvenzantragstellung im Fall einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit hätte allein negative Folgen für die Geschäftspartner wie auch die Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen.

Neben der teilweisen Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sprach sich der Koalitionsausschuss in seiner Sitzung vom 25. August 2020 auch für eine Verlängerung des Kurzarbeitergelds mit folgenden Maßgaben aus:

  • Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
  • Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10 % der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31. Dezember 2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet.
  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds wird verlängert bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis EUR 450,00) generell anrechnungsfrei sind, bis 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 gewährt.
  • der Bund verzichtet auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten.
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