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Verjährung und Verzug

Fachbeiträge
Verjährung und Verzug

Unsicherheiten bei der rechtlichen Einordnung von Dach-Photovoltaikanlagen traten in den letzten Jahren immer wieder auf. Im Kern geht es darum, ob die Installation solcher Dach-Photovoltaikanlagen dem Werkvertragsrecht oder dem Kaufrecht zuzuordnen sind. Diese Einordnung ist für die Dauer der Gewährleistungsfristen maßgeblich, die bei Werkverträgen fünf Jahre und beim Kauf ab Übergabe zwei Jahre betragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2013 entschieden, dass Komponenten einer Photovoltaikanlage, die auf einem bereits vorhandenen Gebäude angebracht wird, kein Bauwerk im rechtlichen Sinne darstellen und deshalb Kaufrecht zur Anwendung kommt. Das schließt eine fünfjährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht aus, wenn Dach-Photovoltaikanlagen als Sachen anzusehen wären, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden. Auch diese Frage hat der BGH im Urteil von 2013 aber verneint und Mängelansprüche an Dach-Photovoltaik-anlagen der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1Nr. 3 BGB unterworfen. Der BGH hat dies damit begründet, dass Dach-Photovoltaikanlagen nicht Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an dem sie tragenden Gebäude darstellen und für die Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes keine Bedeutung haben. Die Photovoltaikanlage diene ihrem eigenen Zweck, nämlich der Stromerzeugung. In der Regel sei eine Stromversorgung des Gebäudes durch das öffentliche Netz gewährleistet, so dass die Photovoltaikanlage für den Bestand des Gebäudes nicht entscheidend sei.

Der 9. Zivilsenat des OLG München hat – in Kenntnis dieser BGH-Rechtsprechung – Ende 2013 bei Mängelansprüchen im Rahmen der Errichtung einer Dach-Photovoltaikanlage eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von fünf Jahren angenommen. Dabei handelte es sich allerdings um eine individuell zugeschnittene Anlage, für deren Installation eine umfangreiche Beratung zur Leistungsfähigkeit vorangegangen war. Der 14. Zivilsenat des OLG München hat im Jahr 2015 dann Klarheit geschaffen: Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer aus handelsüblichen Modulen bestehende Dach-Photovoltaikanlage unterfällt dem Kaufrecht. Eine solche Dach-Photovoltaikanlage stelle mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk dar und werde auch nicht für ein Bauwerk verwendet, so dass Mängelansprüche wegen einer fehlerhaften Montage innerhalb von zwei Jahren verjähren. Werden bei der Installation einer Dach-Photovoltaikanlage allerdings Schäden am Eigentum des Auftraggebers verursacht, also am bestehenden Dach, dessen Abdichtung und Ähnlichem, hat der Auftragnehmer für diese Beschädigungen aus Deliktsrecht einzustehen. Solche Ansprüche verjähren erst nach Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis vom Schadensfall.

Auch Schadensersatzansprüche aus Verzug wegen entgangener Einspeisevergütung bei einer verspäteten Errichtung der Photovoltaikanlage spielen immer wieder eine Rolle. Das OLG Dresden hat in einer Entscheidung vom 25. Juni 2013 solchen Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Einspeiseerlöse stattgegeben, da sich der Auftragnehmer zur Sicherheit der Möglichkeit zur umfänglichen Netzeinspeisung an den zuständigen Energieversorger für ein kalendermäßiges Datum vertraglich verpflichtet hatte.Durch diese Vereinbarung der umfänglichen Netzeinspeisung zu einem kalendermäßig bestimmten Datum trete ohne weitere Mahnung Verzug ein, wenn die umfängliche Netzeinspeisung nicht wie zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorgenommen werden könne.

Maßgebliche Entscheidungen:

OLG München, Urt. v. 09.07.2015 – 14 U 91/15

OLG Dresden, Urt. v. 25.06.2013 – 9 U 1190/12

BGH, Beschl. v. 07.05.2015 – VII ZR 191/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Fazit: Besteller einer Dach-Photovoltaikanlage sollten die zweijährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Auge haben. Von dieser kurzen Verjährungsfrist ist nach der Entscheidung des BGH und den dieser Rechtsprechung folgenden Oberlandesgerichten nunmehr bei handelsüblichen Modulen auszugehen. Beschädigungen am übrigen Eigentum des Bestellers infolge von Montagefehlern können aus Deliktsrecht binnen drei Jahren ab Kenntnisnahme geltend gemacht werden. Soweit der Besteller Schadensersatzansprüche wegen einer entgangenen Einspeisevergütung aus Verzug geltend machen will, muss er darauf achten, dass er mit seinem Auftragnehmer vertraglich ein Kalenderdatum vereinbart, zu dem der Auftragnehmer die Sicherstellung der Möglichkeit zur umfänglichen Netzeinspeisung an den zuständigen Energieversorger herzustellen hat.

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