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Vergabesperre und Unterlassungsanspruch von Unternehmen
Bieter, die von einer rechtswidrigen Vergabesperre betroffen sind, können nun auch außerhalb eines Vergabeverfahrens Rechtsschutz vor den Zivilgerichten suchen. Schließt ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund generell von der Teilnahme an Vergabeverfahren aus, steht dem ausgeschlossenen Unternehmen gegen diese rechtswidrige Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zu.
Ausschlussgründe und Vergabesperre
Öffentliche Auftraggeber sind nach gesetzlich geregelten Ausschlussgründen berechtigt bzw. verpflichtet, Unternehmen mangels Zuverlässigkeit aus einem konkreten Vergabeverfahren auszuschließen. Teilweise schließen Auftraggeber Unternehmen nicht nur vom konkreten Verfahren, sondern für einen längeren Zeitraum von sämtlichen Vergabeverfahren aus. Gegen diese sogenannte Vergabe- oder Auftragssperre steht dem Betroffenen regelmäßig kein vergaberechtlicher Rechtsschutz offen. Dieser dient nur der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem konkreten Vergabeverfahren. Unter welchen Voraussetzungen zivilrechtlicher Rechtsschutz zur Verfügung steht, wurde von den Gerichten bislang unterschiedlich bewertet.
Unterlassungsanspruch von Unternehmen
Der Bundesgerichtshof BGH hat nun entschieden, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Unterlassungsanspruch von Unternehmen gegen eine rechtswidrige Vergabesperre begründen kann. Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte können sich Unternehmen gegen den Ausschluss in einem Nachprüfungsverfahren wehren. Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte kann eine einstweilige Verfügung vor dem Zivilgericht beantragt werden. Jedoch besteht diese Möglichkeit bei Vergabeverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung nicht. Sofern Unternehmen die Rechtmäßigkeit einer Vergabesperre nicht unabhängig von einem Vergabeverfahren gerichtlich klären lassen könnten, bliebe nach der Auffassung des BGH jeglicher Rechtsschutz versagt.
Fazit
Eine rechtswidrig ausgesprochene Vergabesperre stellt nach zutreffender Auffassung des BGH einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Unternehmens dar. Dagegen stehen einem Betroffenen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zu. Von zentraler Bedeutung ist, dass solche Ansprüche nicht nur im Rahmen einer konkreten Ausschreibung, sondern auch außerhalb eines Vergabeverfahrens vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden können.
Maßgebliche Entscheidung: BGH, Urteil vom 3.6.2020 – XIII ZR 22/19