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Vergabefreie Gründung und Aufgabenübertragung auf Zweckverbände

Fachbeiträge

Sachverhalt und Vorlagefrage

Die Region Hannover hatte gemeinsam mit der Landeshauptstadt Hannover im Jahr 2002 den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover gegründet und dem Zweckverband die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Straßenreinigung übertragen. Im Zuge der Gründung brachten die beiden Zweckverbandsmitglieder unentgeltlich Sachmittel in den Zweckverband ein. Für den Fall, dass die Einnahmen des Zweckverbands nicht ausreichen, ist in der Verbandsordnung - entsprechend der gesetzlichen Regelung - vorgesehen, dass die Finanzierung über Umlagen der Zweckverbandsmitglieder erfolgt.

Das private Entsorgungsunternehmen R., das Interesse an der Einsammlung und dem Transport von PPK-Abfällen in der Region Hannover hatte, griff die Gründung des Zweckverbands im Rahmen eines Nachprüfungsantrags als unzulässige De-facto-Vergabe an. Das OLG Celle als Beschwerdeinstanz sah sich veranlasst, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die (nachstehend sinngemäß wiedergegebenen) Fragen vorzulegen, ob (1) die Gründung des Zweckverbands mit der Aufgabenübertragung einen öffentlichen Auftrag darstelle und (2) falls ja, ob die Grundsätze des Inhouse-Geschäfts oder der interkommunalen Kooperation Anwendung finde.

Beurteilung durch den Generalanwalt

In seinen Schlussanträgen vom 30.06.2016 (Rs. C-51/15 (Remondis), BeckEuRS 2016, 478948) stellt der Generalanwalt beim EuGH voran, dass das Vorabentscheidungsverfahren die „heikle Frage“ der Wechselwirkung zwischen der Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Neuordnung interner Strukturen und der unionsrechtlichen Regelung über öffentliche Aufträge betreffe. Daran anknüpfend betont er, dass die interne Staatsorganisation nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht unter das Unionsrecht falle; insbesondere die Kompetenzverteilung sei Sache der Mitgliedstaaten.

Im Fall des Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Hannover liegt nach Einschätzung des Generalanwalts eine echte Kompetenzübertragung von den bisher zuständigen Zweckverbandsmitgliedern auf den Zweckverband vor: Erstens sei eine vollständige Übertragung der öffentlichen Aufgaben zur Erfüllung durch den Zweckverband erfolgt. Zweitens könne der Zweckverband die übertragenen Aufgaben in voller Autonomie erfüllen; die verbliebene politische Kontrolle der Zweckverbandsmitglieder sei unschädlich. Drittens sei der Zweckverband auch finanziell autonom, da kein synallagmatischer Leistungsaustausch bestehe; die Pflicht zur Zahlung von Umlagen stehe dem nicht entgegen. Da nach Ansicht des Generalanwalts daher in der Gründung des Zweckverbands schon kein öffentlicher Auftrag liege (Vorlagefrage 1), komme es nicht mehr darauf an, ob die Grundsätze des Inhouse-Geschäfts oder der interkommunalen Kooperation Anwendung finden (Vorlagefrage 2).

Fazit: Der Generalanwalt stellt zu Recht klar, dass die Aufgabenübertragung auf Zweckverbände unter bestimmten Voraussetzungen (von vornherein) nicht unter das Vergaberecht fällt, da es sich um eine Angelegenheit der internen Organisation i.S.v. Art. 1 Abs. 6 RL2014/24/EU handelt. Dies steht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit (§ 108 GWB n.F.) vorliegen. Es bleibt jedoch noch abzuwarten, ob der EuGH sich diesem klaren Votum anschließt.

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