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Verfolgungspflichten des fakultativen Beirats der GmbH in der öffentlichen Hand
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2018 entschieden, dass der Vorsitzende eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft eine Pflichtverletzung begeht, wenn er den Vorstand der Gesellschaft nicht dazu anhält, Schadensersatzansprüche gegen ihn – den Aufsichtsratsvorsitzenden – zu verfolgen. In diesem Kontext gebe es kein grundsätzliches Verbot der Selbstbezichtigung. Zunächst bestehe ein Schadensersatzanspruch der AG gegen das Vorstandsmitglied. Verjährt dieser, ist ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden entstanden. Dieser unterliegt einer eigenen Verjährungsfrist. Hierdurch kann es möglich werden, für eine Pflichtverletzung zu haften, die zehn Jahre oder mehr zurückliegt.
Wenig geklärt ist seither die Frage, ob und wie diese Rechtsprechung für GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat/Beirat Geltung beansprucht.
In der GmbH ist nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer zuständig. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der fakultative Beirat einer GmbH keine Pflicht hätte, Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer zu verfolgen.
Zunächst ist anerkannt, dass die aktienrechtlichen Verfolgungspflichten nach §§ 116, 111 AktG auch für den fakultativen Beirat einer GmbH gelten. Anders ist es nach § 52 Abs. 1 GmbHG nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Schweigt die Satzung hierüber, gelten die aktienrechtlichen Verfolgungspflichten also. Das ist für ungeübte Beiratsmitglieder eine Haftungsquelle, weil sie sich mitunter auf den geschriebenen Wortlaut der Satzung verlassen und sich damit in Sicherheit wähnen.
Die Geltung aufsichtsratsrechtlicher Verfolgungspflichten verdrängt nicht die oben genannte Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Beides besteht nebeneinander. Der Beirat dürfte verpflichtet sein, den Sachverhalt aufzuklären und der Gesellschafterversammlung darüber zu berichten, ob und welche Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung bestehen könnten. Das ergibt sich daraus, dass der Beirat in der Regel näher an der Geschäftsführung dran ist als die Gesellschafterversammlung. Dies gilt erst recht, wenn die Gesellschafterversammlung aus mehreren Gesellschaftern besteht.
Solange die Satzung nichts anderes bestimmt, wäre es im Anschluss an den Bericht des Beirats Aufgabe der Gesellschafterversammlung, über die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers zu beschließen.
Weist die Satzung auch diese letzte Verfolgungskompetenz dem Beirat zu, so muss er mögliche Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer verfolgen, wenn dem nicht ein Beschluss der Gesellschafterversammlung entgegensteht. Tut der Beirat dies nicht und verjährt dadurch ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführung, trägt er das Risiko, der GmbH selbst auf den Schaden zu haften.