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Unstrukturierte und abstrakte Konzepte ohne konkrete Lösungsansätze dürfen bei der Angebotswertung schlechter bewertet werden

Öffentliche Hand
Unstrukturierte und abstrakte Konzepte ohne konkrete Lösungsansätze dürfen bei der Angebotswertung schlechter bewertet werden

Verlangt der Auftraggeber in einem Konzept konkrete Lösungsansätze, geht es nicht darum, den Auftraggeber mit einer Vielzahl von abstrakten Varianten zu beeindrucken, sondern Hinweise auf die zu bewältigende Aufgabe anzubieten. Die geforderten Konzeptinhalte sind im Übrigen an der passenden Stelle darzustellen. Denn es ist nicht die Aufgabe des Auftraggebers, Informationen zu berücksichtigen, die sich an anderer Stelle im Konzept bei einer anderen Fragestellung finden.

Sachverhalt

Mit europaweiter Auftragsbekanntmachung schrieb der Auftraggeber Ingenieurplanungsleistungen für den Ersatzneubau einer Brücke im Verhandlungsverfahren aus.

Die Zuschlagskriterien waren in den Vergabeunterlagen wie folgt festgesetzt:

  • Kriterium Nr. 1: Personelle Besetzung
  • Kriterium Nr. 2: Qualitätssicherung / Fachtechnische Lösungsansätze
  • Kriterium Nr. 3: Strukturelle Herangehensweise an das konkrete Projekt / Projektanalyse
  • Kriterium Nr. 4: Honorarangebot

Die Zuschlagskriterien Nr. 1 bis 3 sahen eine konzeptionelle Ausarbeitung durch die Bieter vor. Es waren konkrete Lösungsansätze darzustellen.

Neben anderen Bietern hatte auch die Antragstellerin, die nicht für den Zuschlag vorgesehen war, ein Angebot eingereicht. Mit ihrem Nachprüfungsantrag verfolgte die Antragstellerin eine Neubewertung ihres Angebots bei den qualitativen Zuschlagskriterien (Kriterien Nr. 1 bis 3). Sie behauptete, dass alle Konzepte mit der Bestnote zu bewerten seien.

Die Entscheidung

Der Nachprüfungsantrag hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Vergabekammer Baden-Württemberg ist die Konzeptbewertung des Auftraggebers nicht zu beanstanden.

Hierzu stellt die Vergabekammer zunächst Folgendes klar:

Dem Auftraggeber steht bei der Konzeptbewertung ein Beurteilungsspielraum zu. Die getroffenen Wertungsentscheidungen sind daraufhin überprüfbar, ob die jeweilige Bepunktung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde. Die Vergabekammer trifft jedoch keine eigene Wertungsentscheidung, sondern überprüft die Entscheidung des Auftraggebers auf Wertungsfehler. Hierzu gehören die vollständige und zutreffende Sachverhaltsermittlung sowie die Beachtung der von der Vergabestelle selbst aufgestellten Vorgaben. Zudem dürfen keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.

Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist die Bewertung des Auftraggebers nach Auffassung der Vergabekammer nicht zu beanstanden.

In Bezug auf die darzustellenden konzeptionellen Lösungsansätze hätte die Antragstellerin den konkreten Bezug des Lösungsansatzes zum Ausschreibungsgegenstand vermissen lassen. Allein dieser Umstand rechtfertigt bereits eine Abwertung des Konzepts. Denn die Vorgabe zur Darstellung von Lösungsansätzen impliziert nicht nur die Benennung von abstrakten Möglichkeiten, sondern auch deren konkrete Anwendbarkeit auf die ausgeschriebene Maßnahme. Ohne Bezug zur konkreten Maßnahme liegt in der Benennung einer Vielzahl von abstrakten Lösungsmöglichkeiten gerade kein Mehrwert für den Auftraggeber.

Im Übrigen stellt die Vergabekammer klar, dass die geforderten Konzeptinhalte an der passenden Stelle darzustellen sind. Es ist nicht die Aufgabe des Auftraggebers, Informationen zu berücksichtigen, die sich an anderer Stelle im Konzept oder in anderen Angebotsteilen (z.B. in einem anderen Konzept) befinden. Vielmehr sind Konzepte themenspezifisch aufzubereiten. Beachten Bieter diese Vorgaben nicht, können unstrukturierte Konzepte bei der Angebotswertung schlechter bewertet werden. Dies gilt umso mehr, wenn selbst durch eine mögliche Angebotsauslegung kein konzeptioneller Themenbezug hergestellt werden kann.

Praxistipp

Die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg ist zu begrüßen. Denn unstrukturierten Konzepten, die nur pauschale Erläuterungen und keine konkreten Aussagen zum Auftragsgegenstand enthalten, wird mit diesem Beschluss eine klare Absage erteilt. Auftraggeber dürfen von den Bietern strukturierte, lösungsorientierte und auf die konkrete Maßnahme bezogene Ausführungen verlangen. Missachtet ein Bieter entsprechende Vorgaben, obwohl der Auftraggeber diese ausdrücklich fordert, darf dies in die Bewertung des Konzepts zum Nachteil des Bieters mit einfließen. Dass sich hierdurch die Chancen des Bieters auf Zuschlagserteilung verringern, ist die logische, aber auch sachgerechte Konsequenz.

Maßgebliche Entscheidung: VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.04.2021, 1 VK 3 / 21

 

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