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Umsatzsteuerliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbshandlungen

Fachbeiträge
 Umsatzsteuerliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbshandlungen

Ob bestimmte Zahlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist häufig unklar. Umsatzsteuerbar sind Zahlungen, denen ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung besteht. Um eine nicht steuerbare Leistung handelt es sich beispielsweise bei einem echten Schadenersatz.

Bei Abmahnungen wurde in der Vergangenheit üblicherweise kein Leistungsaustausch angenommen, wodurch Zahlungen in diesem Zusammenhang mangels Steuerbarkeit nicht der Umsatzsteuer unterlagen. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen aus den Jahren 2016 (XI R 27/14) und 2019 (XI R 1/17) widersprochen: Bei wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Abmahnungen liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Leistung des Abmahnenden besteht unter anderem darin, dass dieser dem Abgemahnten ermöglicht, eine gerichtliche Auseinandersetzung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden. Das Entgelt liegt im Aufwendungsersatz. Zudem spielt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine mögliche Ungewissheit einer Zahlung keine Rolle, um den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Zahlung aufzuheben. Die zivilrechtliche Grundlage des Zahlungsanspruchs ist ebenfalls nicht relevant.

Die Finanzverwaltung folgt nun der Auffassung des BFH und sieht in Abmahnungen, die das Urheber- oder Wettbewerbsrecht betreffen, einen steuerbaren Leistungsaustausch. Das Entgelt bzw. der Aufwendungsersatz unterliegt dem Regelsteuersatz von derzeit 19%. Ein zusätzlich geltend gemachter Schadenersatz (sofern gesondert aufgeschlüsselt) ist jedoch auch weiterhin nicht steuerbar.

Die Steuer soll im Zeitpunkt der Absendung der Abmahnung entstehen. Kann der Abgemahnte allerdings die Rechtsverletzung begründet widerlegen, hat der Abmahnende den Steuerbetrag im Besteuerungszeitraum, in dem die Abmahnung bestritten wird, zu berichtigen. Ist die Abmahnung jedoch unberechtigt erfolgt und wurde dennoch Umsatzsteuer in einer Rechnung offen ausgewiesen, wird diese vom Abmahnenden bis zu einer Korrektur geschuldet.

Die genannten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Sind Abmahnungen aber vor dem 1. November 2021 erfolgt und hatte der Abgemahnte keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, kann der Sachverhalt weiterhin als nicht umsatzsteuerbar behandelt werden.

Derzeit nicht geklärt ist, wie bei Abmahnungen in anderen Fällen wie dem Markenrecht vorzugehen ist. Dazu äußert sich die Finanzverwaltung nicht.

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