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Umsatzsteuer/Tätigkeit von Aufsichtsräten
Bislang übten Mitglieder eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Kontrollgremiums ihre Tätigkeit selbständig aus und waren somit umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen. Die Rechnungen bzw. Gutschriften waren daher bisher mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen, sofern nicht die sog. Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam.
An dieser Auffassung hält die Finanzverwaltung nun nicht mehr fest. Mit aktuellem BMF-Schreiben vom 08.07.2021 stellt diese klar, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht selbständig tätig ist, wenn
- für die Tätigkeit eine Festvergütung (z.B. pauschale Aufwandsentschädigung) gezahlt wird oder
- bei einer Mischvergütung, der variable Bestandteil der Vergütung weniger als 10% der Gesamtvergütung beträgt.
Es ist jedes Aufsichtsratsmandat gesondert zu beurteilen.
Eine ggf. fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt das empfangende Unternehmen nicht mehr zum Vorsteuerabzug.
Bei im Ausland ansässigen Aufsichtsräten ist die Leistung in den betreffenden Fällen somit nicht mehr im Rahmen des sog. Reverse Charge-Verfahrens zu melden. Es ist daneben aber weiterhin an einen Quellensteuerabzug bzw. dessen Freistellung zu denken.
Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.12.2021.
Bei Fragen können Sie uns gerne ansprechen.