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Übergangsregelung verlängert für die Besteuerung von Verpachtungs-Betrieben gewerblicher Art

Öffentliche Hand
Übergangsregelung verlängert für die Besteuerung von Verpachtungs-Betrieben gewerblicher Art

Am 26. Januar 2023 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zu den Anwendungsfragen zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht. Mit diesem Schreiben wird die umsatzsteuerliche Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Im Jahr 2019 hatte bereits der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Verpachtungs-BgA entschieden, dass es bei der Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Dies ist nicht gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe in Abhängigkeit zueinanderstehen. Auf eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss kommt es nach Auffassung des BFH nicht an.

Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung des BFH bereits mit einem Schreiben im Jahr 2021 übernommen, allerdings wurde die weitere Anwendung der bisher geltenden Grundsätze bis zum 31. Dezember 2022 nicht beanstandet.

Um Nachteile für die öffentliche Hand beim Vorsteuerabzug zu vermeiden, wird die Übergangsregelung analog zur Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem Schreiben vom 26. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Diese Verlängerung soll allerdings nur insoweit gelten, als die jPöR nicht freiwillig bereits die Regelungen des § 2b UStG anwendet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31. Dezember 2022 die bisherige Übergangsregelung in Anspruch genommen wurde.

Fundstellen:

BMF-Schreiben v. 26.01.2023 – IV C 2 - S 2706/19/10008 :001

www.bundesfinanzministerium.de

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