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Übergangsregelung verlängert: Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art
Das Bundesfinanzministerium hat eine Mitteilung veröffentlicht, die sich mit Fragen zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) befasst. In diesem Schreiben wird die umsatzsteuerliche Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Bereits im Jahr 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall zur Verpachtung von BgA entschieden, dass die Entgeltlichkeit allein von der wirtschaftlichen Belastung des Pächters mit den Pachtzinsen abhängt. Wenn der Pachtzins und ein etwaiger Betriebskostenzuschuss für den Pächter in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und sich in etwa ausgleichen, gilt die Leistung nicht als entgeltlich. Dabei spielt laut BFH keine Rolle, ob zwischen Pachtzins und Zuschuss eine rechtliche oder tatsächliche Verbindung besteht.
Diese Prinzipien wurden bereits 2021 von der Finanzverwaltung übernommen, wobei die weitere Anwendung der bisherigen Grundsätze bis zum 31. Dezember 2022 geduldet wurde.
Um Nachteile beim Vorsteuerabzug für öffentliche Einrichtungen zu vermeiden, wird die Übergangsregelung analog zur Übergangsfrist des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in einem aktuellen Schreiben bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Diese Verlängerung gilt jedoch nur, wenn § 2b UStG für jPöR noch nicht greift und die bisherige Übergangsregelung für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31. Dezember 2022 in Anspruch genommen wurde.
Fundstellen: BMF-Schreiben v. 26.01.2023 – IV C 2 - S 2706/19/10008 :001; www.bundesfinanzministerium.de