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Trendwende im Schienenpersonennahverkehr: Reaktivierung stillgelegter Strecken

Öffentliche Hand
Trendwende im Schienenpersonennahverkehr: Reaktivierung stillgelegter Strecken

Die letzten Jahre und Jahrzehnte waren von einer Ausdünnung des Netzes im Schienenpersonennahverkehr durch Streckenstillegungen geprägt. Das hat sich mittlerweile ins Gegenteil verkehrt: Zunehmend werden stillgelegte Schienenstrecken reaktiviert. Hierbei ergeben sich einige rechtliche Besonderheiten, denen es Rechnung zu tragen gilt.

Die öffentlichen Aufgabenträger sind in der Regel nicht Eigentümer der zu reaktivierenden Strecken, haben jedoch ein vitales eigenes Interesse an der Reaktivierung stillgelegter Strecken, um den Personennahverkehr auszubauen.

Im Normalfall sind im Zuge der Streckenreaktivierung planerische und bauliche Maßnahmen an der Strecke und/oder der Signaltechnik, etc. erforderlich und durchzuführen. Aufgrund des Auseinanderfallens von Eigentümerstellung (hinsichtlich der zu reaktivierenden Strecke) und Aufgabenträgerstellung für den Schienenpersonennahverkehr ist es oft nicht möglich oder gewünscht, die zur Reaktivierung erforderlichen Planungs- und Baumaßnahmen durch den Aufgabenträger selbst auszuschreiben und zu beauftragen. Stattdessen werden die Planungs- und Baumaßnahmen oft durch den Streckeneigentümer selbst realisiert und beauftragt.

Zur Regelung dieses Dreiecksverhältnisses hat sich in vielen Fällen der Weg über eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Aufgabenträger und Streckeneigentümer als praxisgerecht erwiesen. Der Aufgabenträger gewährt dem Streckeneigentümer über die Finanzierungsvereinbarung zweckgebundene Mittel. Der Streckeneigentümer schließt auf dieser Grundlage seinerseits die Planungs- und Bauverträge mit Dritten ab, die für die Reaktivierung der Strecke in planerischer und baulicher Hinsicht erforderlich sind.

Hierbei hat sich ein stufenweises Vorgehen beim Abschluss solcher Verträge (sowohl Finanzierungsvereinbarungen zwischen Aufgabenträger und Streckeneigentümer als auch Planungs- und Bauverträge zwischen Streckeneigentümer und Dritten) bewährt. In den frühen Phasen einer geplanten Streckenreaktivierung sind  Wirtschaftlichkeits- und Machbarkeitsuntersuchungen durchzuführen. Anschließend werden – bis zur Entscheidung über die Finanzierbarkeit – Finanzierungsverträge für Planungsleistungen nur stufenweise geschlossen, bis die endgültige Entscheidung über Förderfähigkeit und Finanzierbarkeit der Streckenreaktivierung, die oft von (Dritt-)Fördermitteln abhängt, fällt. Sobald die Planung auf einem entsprechenden Stand ist, kann ein Förderantrag gestellt werden. Wird dieser positiv beschieden, können über dasselbe Prinzip weitere Planungs- und Bauleistungen finanziert und beauftragt werden.

Da Fördermittel in derartigen Projekten, wie bereits erwähnt, essentiell sind, sollte jedoch stets auf die Einhaltung des Vergaberechts geachtet werden. Die Verträge sind daher mit Sorgfalt zu gestalten und der Streckeneigentümer ist entsprechend zu verpflichten.

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