Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Kreditinstitute bei festgestellten Unstimmigkeiten

Fachbeiträge
Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Kreditinstitute bei festgestellten Unstimmigkeiten

Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde mit § 23a GwG eine Neuregelung eingeführt, nach der Verpflichtete – insbesondere Kreditinstitute – dem Bundesverwaltungsamt als registerführender Stelle alle Unstimmigkeiten unverzüglich melden müssen, die sie in Bezug auf im Transparenzregister zugängliche Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vertragspartner feststellen.

Die Neuregelung dient neben der Umsetzung der zwingenden EU-Richtlinienvorgabe der Erhöhung der Datenqualität im Transparenzregister. Durch § 23a GwG wird jedoch keine neue Prüfpflicht für Kreditinstitute geschaffen, sondern lediglich eine neue Meldepflicht für den Fall begründet, dass bei der schon bisher obligatorischen geldwäscherechtlichen Prüfung ihrer Vertragspartner im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten eine Unstimmigkeit auffällt.

So sind Kreditinstitute gemäß § 10 Abs. 3 GwG verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung sowie bei bestimmten Transaktionen abzuklären, ob ihr Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, diesen zu identifizieren. Soweit erforderlich, umfasst dies die Pflicht von Kreditinstituten, die Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Vertragspartner mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen.

Ergibt sich in diesem Zusammenhang bei Einsichtnahme in das Transparenzregister die Erkenntnis einer Unstimmigkeit, z.B. weil sich aus den geprüften Unterlagen ein anderer wirtschaftlich Berechtigter ergibt als im Register ausgewiesen, oder weil einzelne Daten wie z.B. Wohnsitz, Beteiligungsquote oder Art des wirtschaftlichen Interesses abweichen, muss das Kreditinstitut diese Unstimmigkeit dem Transparenzregister melden.

Das Transparenzregister hat das Kreditinstitut über den Ausgang einer abgeschlossenen Prüfung (in deren Rahmen es regelmäßig zu einer Kontaktierung des Vertragspartners des Kreditinstituts durch das Transparenzregister zur Aufklärung der Unstimmigkeit kommen wird) gemäß § 23a Abs. 5 GwG ohne schuldhaftes Zögern zu informieren. Auf dieser Basis kann das Kreditinstitut dann die Dokumentation der Erfüllung seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten seines Vertragspartners abschließen.

FAZIT

Verstöße gegen die neue Pflicht zur Verdachtsmeldung sollten vermieden werden, zumal sie nach dem ebenfalls neu eingefügten § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG mit Bußgeldern in Höhe von bis zu EUR 150.000,00 und bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu EUR 1 Mio. geahndet werden können.

Maßgebliche Rechtsnormen: § 23a GwG; § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG

 

Zurück