Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.
Tarifvertrag Fahrradleasing – Auf den Rahmenvertrag kommt es an
Kommunale Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigen mittlerweile ein Fahrradleasing anbieten. Die öffentliche Hand ermöglicht damit – wie es bereits viele Unternehmen anbieten – eine Entgeltumwandlung als Impuls zur Förderung eines weiteren Bereichs individueller Mobilität. Hintergrund ist der neue Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing), welcher rückwirkend zum 1. März 2021 in Kraft trat. Der Tarifvertrag gilt für ungekündigte Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der einem Mitgliedverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört.
Im Rahmen des Tarifvertrags können die Beschäftigten künftig einen Teil ihres monatlichen Entgelts für das Leasing eines Fahrrads oder „E-Bikes“ umwandeln. Es ist allerdings zunächst eine Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt die Möglichkeit des Fahrradleasings eröffnen will. Die Beschäftigten haben keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Form des Fahrradleasings. Wenn ein Arbeitgeber aber ein Angebot zum Fahrradleasing macht, muss er dies allen Beschäftigten ermöglichen. Leasingnehmer ist der Arbeitgeber. Er schließt einen Leasingvertrag mit dem Leasinggeber, also einem Anbieter von Fahrrad-Leasingmodellen. Zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitgeber sind dann ein Vertrag zur Entgeltumwandlung und eine Überlassungsvereinbarung notwendig. Aus dem Angebot des Leasinggebers können die Beschäftigten ein Fahrrad im Wert von bis zu 7.000 Euro auswählen.
Besonders interessant sind für die Beschäftigten hierbei insbesondere E-Bikes, welche allerdings erst ab ca. 2.500 Euro angeboten werden. Sobald daher bei einem kommunalen Arbeitgeber etwa 100 Angestellte die grundsätzliche Absicht erklären, innerhalb der kommenden vier Jahre an dem Fahrradleasing teilzunehmen, überschreitet die Auftragswertberechnung den derzeit maßgeblichen EU-Schwellenwert von 214.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen. Öffentliche Auftraggeber mit einer großen Anzahl an Mitarbeitern können somit schnell in die Situation kommen, zur Umsetzung der tarifvertraglichen Vorgaben die Regelungen des europäischen Vergaberechts zu beachten.
Die Auswahl des Leasinggebers muss in diesem Fall in einer europaweiten Ausschreibung erfolgen. Doch werden einzelne Beschaffungen kaum den Beschaffungsbedarf wirklich decken können und einen hohen bürokratischen Aufwand darstellen, welcher nicht zu einer positiven Entscheidung zur Eröffnung des Angebots für die Beschäftigten führen wird.
Einen Lösungsweg bildet die europaweite Ausschreibung eines Rahmenvertrags – gegebenenfalls mit mehreren Vertragspartnern. In nur einer Ausschreibung kann der Arbeitgeber den Beschaffungsbedarf für eine Laufzeit von bis zu vier Jahren decken.
Bei der Ausschreibung eines solchen Rahmenvertrags sind die vergaberechtlichen Vorgaben zu beachten. Dies umfasst nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Festlegung einer Obergrenze, also einer Höchstmenge der über den Rahmenvertrag zu beschaffenden Fahrräder/E-Bikes. Diese sollte so großzügig gewählt werden, dass, basierend auf den Rückmeldungen der Mitarbeiter, der gesamte zu erwartende Bedarf in der vorgesehenen Laufzeit des Rahmenvertrags beschafft werden kann. Zudem haben die kommunalen Auftraggeber bei der Ausschreibung das Gebot der Produktneutralität zu berücksichtigten. Das Gebot der produktneutralen Ausschreibung stellt hohe Anforderungen an die Festlegung konkreter Fahrrad-Modelle, welche der öffentliche Auftraggeber seinen Beschäftigten anbieten möchte und daher auf Grundlage des auszuschreibenden Rahmenvertrags beziehen muss. Auf diese Fahrrad-Modelle ist der Rahmenvertrag dann aber auch beschränkt. Kommunalen Auftraggebern ist daher zu raten, sich im Vorfeld der Ausschreibung umfassend mit dem Bedarf der Beschäftigten auseinanderzusetzen, um so zielgerichtet für die Mitarbeiter attraktive Fahrräder anbieten zu können.