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Strategische nachhaltige Beschaffung – Die Formulierung von Zuschlagskriterien

Öffentliche Hand
Strategische nachhaltige Beschaffung – Die Formulierung von Zuschlagskriterien

Nachhaltigkeitsaspekte werden für Vergabeverfahren immer wichtiger. Nachhaltigkeit umfasst dabei drei Säulen: wirtschaftliche Effizienz, soziale Gerechtigkeit und ökologische Tragfähigkeit.

Neben Leistungsbeschreibung und Eignungsanforderungen sind die Zuschlagskriterien die wichtigste Gestaltungsoption für Vergabeverfahren. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes können grundsätzlich auch soziale oder umweltbezogene Zuschlagskriterien berücksichtigt werden (§ 58 VgV, §§ 16d EU, 8c EU VOB/A, § 43 UVgO, § 16d VOB/A). Zudem bestehen weitere Möglichkeiten, das Zuschlagskriterium „Kosten/Preis“ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung zu berechnen und somit das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung weiterer, über den Anschaffungspreis hinausgehender Kosten zu identifizieren (§§ 58, 59 VgV, § 16d EU VOB/A, § 43 UVgO, § 16d VOB/A). Darüber hinaus dürfen auch die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags soziale oder umweltbezogene Belange umfassen (§ 128 GWB, § 45 UVgO).

Doch auch für Nachhaltigkeitsaspekte gelten die grundsätzlichen Anforderungen an Zuschlagskriterien. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Merkmale und Kriterien in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen müssen. Zudem müssen die Zuschlagskriterien bestimmt sein. Die Grenze für die hinreichende Bestimmung ist nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung erreicht,

wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotswertung nicht mehr effektiv geschützt sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.06.2013 – Verg 8/13, juris-Rn. 21). Die Bieter müssen vielmehr erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.05.2020 – Verg 26/19).“

Auch die Vergabekammer des Bundes hat in einem aktuellen Beschluss (VK Bund, Beschl. v. 23.08.2022 – VK2-66/22) nochmals hervorgehoben, auf welche Aspekte bei der Ausgestaltung von Zuschlagskriterien zu achten ist: zum einen müssen die Zuschlagskriterien so ausgestaltet sein, dass wertungsrelevante Eigenschaften sich nicht mit den Mindestanforderungen überschneiten oder gar sich widersprechen.

Zum anderen müssen die Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung eines Zuschlagskriteriums klar definiert sein. Beispielsweise kann ein bestimmtes Zertifikat gefordert werden. Hier kommen beispielsweise die Zertifikate der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) in Betracht.

Weiter müssen die Erfüllungsgrade klar und verständlich definiert sein.

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