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StaRUG – Was Geschäftsleiter jetzt beachten sollten
Seit dem 1. Januar 2021 schließt das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) die Lücke zwischen einer außergerichtlichen – meist auf einem Vergleich basierenden – Sanierung und einem regulären Insolvenzverfahren. Der Restrukturierungsrahmen ermöglicht Unternehmen, Sanierungsmaßnahmen eigenverantwortlich und auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umzusetzen. Dieser Einfluss geht mit neuen Pflichten und einer entsprechenden Haftung der Geschäftsleiter einher. Ist jedoch für eine insolvenznahe Restrukturierung bezahlbarer D&O-Versicherungsschutz verfügbar?
Pflicht zur Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
Schon vor dem StaRUG mussten Geschäftsleiter Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Das ergab sich – abhängig von der Rechtform – direkt oder indirekt aus § 91 Abs. 2 AktG. Diese Pflicht gilt dem StaRUG zufolge nun für alle Geschäftsleiter einer juristischen Person (bspw. GmbH oder AG) oder einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (bspw. GmbH & Co. KG). Bei einer krisenauslösenden Entwicklung mussten Geschäftsleiter auch bislang geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese Pflicht regelt nun ausdrücklich § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG. Der Geschäftsleiter muss geeignete Gegenmaßnahmen durchführen und einem Überwachungsorgan (bei einer GmbH etwa auch einem fakultativen Aufsichtsrat) unverzüglich berichten. Berühren die Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe (bei einer GmbH zum Beispiel. der Gesellschafterversammlung), so muss der Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Beschlussfassung hinwirken.
Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und -management erfüllen Geschäftsleiter in der Regel durch ein geeignetes Frühwarnsystem. Die Anforderungen daran hängen von Faktoren wie Größe, Branche, Struktur, Kapitalmarktzugang des jeweiligen Unternehmens ab. Auch Geschäftsleiter kleinerer Unternehmen sollten in Zusammenarbeit mit Beratern prüfen, ob ein Frühwarnsystem notwendig und geeignet ist. Fällt die Entscheidung, ein solches System nicht zu implementieren, so ist dies sorgfältig zu dokumentieren.
Sorgfaltsmaßstab und Haftungsvermeidung bei Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
Geschäftsleiter haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes (vergleiche dazu § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, § 34 Abs. 1 S. 1 GenG) anzuwenden. Bei den geeigneten Maßnahmen zur Abwendung einer Krise besteht ein unternehmerischer Ermessensspielraum. Vor einer Haftung können sich Geschäftsleiter schützen, indem sie die Anforderungen der sogenannten Business Judgement Rule erfüllen. Maßgeblich ist danach insbesondere, dass der Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft und auf der Grundlage angemessener Informationen handelt. Die Rechtsprechung verlangt hier grundsätzlich, dass der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft. Diese Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Der Geschäftsleiter muss also nicht jede nur denkbare Information beschaffen und nicht jede nur denkbare Auswirkung der Entscheidung bedenken. Die erforderliche Informationstiefe hängt vielmehr von den Kosten der Informationsbeschaffung, dem potentiellen Risiko für die Gesellschaft und der Zeitspanne, die für die Entscheidung zur Verfügung steht, ab. Daran gemessen wird man an die Informationsbasis für die Entscheidung über ein Frühwarnsystem wohl höhere Anforderungen stellen müssen.
Aber wessen Interesse muss der Geschäftsleiter bei der Umsetzung geeigneter Maßnahmen beachten? Der Regierungsentwurf zum StaRUG sah vor, dass die Geschäftsleiter bereits ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger zu wahren haben, wodurch das unternehmerische Ermessen in diesem Stadium eingeschränkt worden wäre. Dieser Vorschlag hat sich aber nicht durchgesetzt. Drohende Zahlungsunfähigkeit allein ändert also nichts daran, dass der Geschäftsleiter ausschließlich die Interessen „seiner“ Gesellschaft wahrzunehmen hat.
Haftung bei Inanspruchnahme der Instrumente des StaRUG
Eine Neuausrichtung der Pflichten des Geschäftsleiters findet erst statt, wenn die Instrumente des StaRUG in Anspruch genommen werden. Entscheidet sich ein Unternehmen für eine vorinsolvenzliche Restrukturierung, so ist der Geschäftsleiter weiteren Haftungsrisiken ausgesetzt. Das Unternehmen ist nach § 32 Abs. 1 S. 1 StaRUG dazu verpflichtet, die Restrukturierung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers zu betreiben und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren. Darauf muss der Geschäftsleiter hinwirken und haftet – bei Verletzung dieser Pflicht – gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens (vgl. § 43 Abs. 1 StaRUG). Die zunächst noch im Regierungsentwurf vorgesehene Außenhaftung gegenüber den Gläubigern hat sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen können.
Ruhen der Insolvenzantragspflicht, aber…
Während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache ruht die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Geschäftsleiter sind dennoch einem vergleichbaren Risiko ausgesetzt. Denn stattdessen sind sie verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern zu melden. Im Falle einer unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Anzeige drohen – wie bei der Insolvenzantragspflicht – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Abschluss und Anpassung einer D&O-Versicherung
Nach erster Beobachtung, die auch ein in Deutschland führendes Maklerhaus teilt, dürften viele der durch das StaRUG vorgenommenen Änderungen auch unter alten Bedingungswerken versichert sein, da sich die Pflichten nicht wesentlich geändert haben. Allerdings hat sich der D&O-Markt in den vergangenen Jahren sehr verhärtet und in den letzten Renewals wird häufig mit Insolvenzausschlüssen gearbeitet. Dies bedeutet, dass gerade für den Bereich einer insolvenznahen Restrukturierung häufig kein Deckungsschutz mehr erhältlich ist. Eine persönliche Einstandspflicht kann dann tatsächlich nur durch möglichst richtige Beratung und Umsetzung durch kompetente Berater vermieden werden.
Für Restrukturierungsbeauftragte, die oft Rechtsanwälte sind, besteht regelmäßig kein Schutz über die D&O-Versicherung. Hier muss frühzeitig auf den Berufshaftpflichtversicherer zugegangen werden. Eine automatische Absicherung findet in der Regel nicht statt.