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Russland-Sanktionen und Vergaberecht
In allen laufenden Vergabeverfahren und in neu begonnenen Vergabeverfahren müssen Auftraggeber die Bewerber bzw. Bieter auffordern, eine Eigenerklärung abzugeben, dass sie kein Unternehmen nach Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 sind.
Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen.
Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind
- einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren;
- andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot), soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind
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Praxistipp
Relevant ist das Verbot für Personen und Unternehmen, die sich als Bewerber oder Bieter unmittelbar an einem Vergabeverfahren beteiligten bzw. unmittelbarer Auftragnehmer sind.
Daneben sind auch mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Personen und Unternehmen von dem Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot erfasst, soweit auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Dies betrifft Unterauftragnehmer, Lieferanten, Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden.
Die Eigenerklärung ist sich von dem Bewerber bzw. Bieter vorlegen zu lassen.
Bei bereits geschlossenen Verträgen sind seitens des Auftraggebers Erfüllungsverbote zu beachten.