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Reparieren statt wegwerfen - Die EU-Reparatur-Richtlinie

Reparieren statt wegwerfen - Die EU-Reparatur-Richtlinie

Als Teil des „European Green Deals“ möchte die EU-Reparatur-Richtlinie der vorzeitigen Entsorgung von bestimmten Konsumgütern entgegenwirken und den Abfall reduzieren. Die Lebensdauer von Produkten soll ausgedehnt und Verbraucher motiviert werden, die Produkte länger zu nutzen. Hierzu soll der Reparatur ein stärkeres Gewicht beigemessen werden. Damit sollen zugleich Ressourcen geschont werden. Die Richtlinie stärkt die Interessen der Verbraucher. Betroffene Unternehmen dagegen stellt sie vor große finanzielle und logistische Herausforderungen.

Wer ist Adressat der Reparatur-Richtlinie?

Die Richtlinie richtet sich an Hersteller, also an Unternehmen, die die Produkte selbst herstellen oder herstellen lassen und die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarkten. Hat der Hersteller keinen Sitz in der EU, sind dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber der Produkte Adressat der Richtlinie.

Für welche Produkte gilt die Reparatur-Richtlinie?

Nicht jedes Produkt fällt unter die Richtlinie, sondern nur die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Warengruppen. Derzeit sind das vor allem Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger, aber auch Mobiltelefone. Es ist möglich, dass zukünftig noch weitere Warengruppen ergänzt werden. 

Welche Pflichten kommen auf die verpflichteten Unternehmen zu?

Neu und zentral ist die Pflicht des Herstellers, die betroffenen Produkte auf Verlangen des Verbrauchers auch außerhalb der Gewährleistung zu reparieren, etwa weil das Produkt während der Gewährleistungszeit kaputtgegangen ist, ohne dass ein Mangelfall vorliegt, oder weil die Gewährleistungszeit bereits abgelaufen ist. Der Hersteller muss die Reparatur nicht kostenlos anbieten, sondern darf eine Vergütung verlangen, vorausgesetzt, sie ist angemessen. 

Der Hersteller muss den Verbraucher über die Möglichkeit zur Reparatur informieren. Die Information muss in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise erfolgen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher tatsächlich Kenntnis von seiner Möglichkeit auf Reparatur nimmt. 

Vertragsklauseln sowie Hardware- und Softwaretechniken, die die Reparatur von betroffenen Produkten behindern, erteilt die Richtlinie eine Absage. Hersteller dürfen die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3D-Drucker hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern. 

Wie wirkt sich die Reparatur-Richtlinie auf das Gewährleistungsrecht aus?

Ein betroffenes Produkt soll zukünftig mangelhaft sein, wenn es nicht so reparierbar ist, wie es bei Produkten der gleichen Art üblich ist und wie es der Verbraucher vernünftigerweise erwarten darf. Hersteller sollen auf diese Weise motiviert werden, möglichst reparierbare Produkte zu entwickeln. 

Die gesetzliche Verjährungsfrist in Mangelfällen beträgt zwei Jahre. Wenn der Verkäufer in einem Mangelfall ein von der Richtlinie erfasstes Produkt repariert, statt ein mangelfreies Produkt nachzuliefern, soll die Verjährungsfrist um (mindestens) ein weiteres Jahr verlängert werden. Damit soll die Reparatur im Vergleich zur Nachlieferung attraktiver gemacht werden, da bei Nachlieferungen das ausgetauschte mangelhafte Produkt in der Regel entsorgt wird. 

Was ist die Online-Plattform für Reparaturen?

Es wird eine Online-Plattform eingerichtet werden, über die Verbraucher Reparaturbetriebe und Verkäufer von überholten Produkten sowie Käufer für kaputte Produkte zur Überholung finden können. Die Reparaturbetriebe, Verkäufer überholter Produkte und Käufer kaputter Produkte zur Überholung sind jedoch nicht verpflichtet, sich auf der Online-Plattform zu registrieren. Die Nutzung der Online-Plattform ist für Verbraucher kostenlos.

Ab wann kommt die Reparatur-Richtlinie zum Tragen?

Die Richtlinie richtet sich an die EU-Mitgliedstaaten, die die Inhalte der Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen. Dafür haben die Mitgliedstaaten bis 31. Juli 2026 Zeit. 

Fazit

Zwar wird noch einige Zeit bis zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vergehen. Dennoch tun betroffene Unternehmen gut daran, sich frühzeitig auf das Recht auf Reparatur einzustellen, etwa indem sie bei der Entwicklung von neuen und betroffenen Produkten deren Reparaturfähigkeit im Blick behalten. Auch sollte rechtzeitig mit dem Aufbau einer effizienten Infrastruktur für Reparaturen begonnen werden. Außerdem werden sich betroffene Unternehmen mit einem möglichen Rückgang im Absatz von Neuprodukten beschäftigen müssen.

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