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Rechtsprechung ohne Konzept?

Fachbeiträge

Öffentliche Auftraggeber suchen im Vergabeverfahren das wirtschaftlichste Angebot. Häufig ist dies nach den Vorgaben des Auftraggebers nicht das billigste, sondern das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Bewertung erfolgt in diesem Fall nicht nur nach dem angebotenen Preis, sondern auch nach qualitativen Kriterien. Gerade bei der Vergabe von Dienstleistungen werden hierzu von den Bietern häufig Konzepte abgefragt. Die Bieter müssen hierfür darstellen, auf welche Weise sie einzelne Leistungen erfüllen wollen. Die Bieter sind also aufgerufen, die vom Auftraggeber bewusst offen gelassenen Spielräume so auszufüllen, dass der Auftraggeber eine qualitativ hochwertige Leistung erhält.

Strenge Anforderungen des OLG Düsseldorf

 

Gerade bei der Abfrage und Bewertung von Konzepten kommt der Darstellung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung in den Vergabeunterlagen eine besondere Bedeutung zu. Denn nur aufgrund der Angaben des Auftraggebers können die Bieter erkennen, worauf der Auftraggeber bei der Leistungserbringung Wert legt. Öffentliche Auftraggeber greifen zur Bewertung von Konzepten häufig auf eine Bewertung nach Schulnoten oder anhand eines „Zielerfüllungsgrades“ zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat vor diesem Hintergrund Wertungssysteme als intransparent und daher vergaberechtswidrig erachtet, bei denen der Bieter bei Angebotsabgabe nicht vorhersehen konnte, welche Punktzahl er für das von ihm vorgesehene Konzept konkret erhalten wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2015, Az. Verg 25/15; Beschl. v. 15.06.2016,Az. Verg 49/15). In den beiden vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fällen sahen die Vergabeunterlagen allerdings auch vor, dass Bieter eine bestimmte Mindestpunktzahl erreichen müssen, ohne diesbezügliche Mindestvorgaben näher darzustellen. 

EuGH großzügiger

 

Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 14.07.2016, Rs. C 6/2015) festgestellt, dass die EU-Vergaberichtlinien den öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichten, Bewertungsmethoden aufzustellen und zu veröffentlichen, anhand derer die Bieter ihre konkrete Bewertung vorhersehen könnten. Folgt man der Rechtsprechung des EuGH, so kann, entgegen der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, auch zukünftig eine Bewertung von Konzepten beispielsweise nach einem Schulnotensystem erfolgen, ohne dass der Auftraggeber im Vorfeld vorgibt, welche Inhalte ein Konzept aufweisen muss, um mit der Bestnote bewertet zu werden.

Fazit: Die Auffassung des EuGH erscheint vorzugswürdig. Durch die Abfrage und Bewertung von Konzepten öffnen Auftraggeber das Verfahren für die Ideen der Bieter. Diese können jedoch bei Erstellung der Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber selbst noch nicht vorhergesehen werden. Eine Verpflichtung der Auftraggeber, die Bewertungsmatrix bezogen auf konkret denkbare Angebotsinhalte aufzustellen und den Bietern offenzulegen, ist hiermit nicht vereinbar. Es sprechen daher gute Gründe dafür, die strenge Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken. Wegen der besonderen Anforderungen an die Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien sowie die Durchführung der Bewertung sollten Auftraggeber hierauf besonderen Wert legen.

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