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Preisprüfung und Grenzen der Kalkulationsfreiheit

Öffentliche Hand
Preisprüfung und Grenzen der Kalkulationsfreiheit

Mischkalkulationen sind im Vergaberecht unzulässig und führen grundsätzlich zum Ausschluss des Bieters. Andererseits haben Bieter das Recht auf Kalkulationsfreiheit. Aber wo verläuft die Grenze zwischen zulässigen Kalkulationen und unzulässigen Mischkalkulationen?

Unzulässige Mischkalkulation

Eine unzulässige Mischkalkulation liegt vor, wenn ein Bieter die Preise für bestimmte Leistungspositionen auf andere umlegt, etwa durch „Abpreisen“ und „Aufpreisen“ bestimmter ausgeschriebener Leistungen.

Dies führt dazu, dass die angegebenen Preise die tatsächlichen Kosten nicht korrekt wiedergeben. Ein solches Angebot widerspricht vergaberechtlichen Grundsätzen, weil es grundsätzlich ungeeignet ist, um eine transparente und alle Bieter gleichbehandelnden Vergabeentscheidung für dieses Angebot zu treffen.

Auf der anderen Seite kann ein Bieter unterschiedliche Preise unverbunden angeben und ein Ausschluss wegen unzulässiger Mischkalkulation ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine direkte Verbindung zwischen Auf- und Abpreisungen besteht.

Bei Leistungsverzeichnissen mit unzähligen Positionen wird jeder Bieter mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer oder mehreren Positionen einmal den günstigsten und auch den teuersten Preis im Vergleich mit allen Bietern anbieten, so dass allein das Vorhandensein von Positionen mit niedrigen und hohen Preisen an verschiedenen Stellen des Leistungsverzeichnisses noch keine Mischkalkulation mit der Folge des Angebotsausschlusses rechtfertigt.

Mischkalkulationen sind hingegen nicht zu beanstanden, wenn im Angebot jedenfalls der Preis genannt wird, den der Bieter nach dem Ergebnis seiner Kalkulation dem öffentlichen Auftraggeber tatsächlich in Rechnung zu stellen beabsichtigt.

Fazit

Es ist wie so oft: Bei der Prüfung des Vorliegens einer Mischkalkulation kommt es auf den speziellen Einzelfall an.

Kosten- oder Kalkulationsverlagerungen sind nicht per se unzulässig. Die vergaberechtliche Rechtsprechung hat in mehreren einschlägigen Entscheidungen Angebotsausschlüsse für unzulässig erachtet, weil die auffälligen Preispositionen im Verhältnis zur Gesamtangebotssumme marginal ausfallen. Da die Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Mischkalkulation bei dem Auftraggeber liegt, wird sich der Ausschluss eines Bieters mit dem Argument der unzulässigen Mischkalkulation nur selten erfolgreich vollziehen lassen. Für die Frage der Auskömmlichkeit eines Angebots ist auf den Gesamtpreis abzustellen und nicht auf einzelne Preispositionen.

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