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Preiserhöhungen für Fernwärme: Ein frühzeitiger Widerspruch allein ist nicht genug!

Fachbeiträge
Preiserhöhungen für Fernwärme: Ein frühzeitiger Widerspruch allein ist nicht genug!

Dass Fernwärmekunden einer aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Preiserhöhung für die Fernwärmelieferung widersprechen, ist nichts Neues. Doch auch ein frühzeitig erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung kann seine Wirkung verlieren. Wann dies der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Urteilen vom 25. September 2024 entschieden.
 

Sachverhalt

Der beklagte Fernwärmeversorger beliefert die Kläger seit 2008 bzw. 2010 auf Basis seiner Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) mit Fernwärme. Diese sehen einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis für die Versorgung mit Fernwärme vor. Auf Grundlage der in den AVB enthaltenen Preisänderungsklauseln erhöhte der Fernwärmeversorger den Arbeitspreis. Nach Zugang der ersten Jahresabrechnung unter Berücksichtigung der Preiserhöhung legten die Kläger zeitnah Widerspruch gegen die Preiserhöhung ein. Die erhöhten Preise für die von ihnen abgenommene Fernwärme zahlten die Kläger in der Folgezeit weiter, ohne die Preiserhöhung erneut zu beanstanden.

Anfang 2019 entschied das Kammergericht Berlin in einem anderen gegen den hier beklagten Fernwärmeversorger gerichteten Rechtsstreit, dass die in seinen AVB enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien. Auf dieser Grundlage verlangten die Kläger die Rückerstattung der aus ihrer Sicht zu viel gezahlten Entgelte für die Belieferung mit Fernwärme.
 

Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur sog. Dreijahreslösung

Anders als in vielen sonstigen Entscheidungen des BGH zu Preiserhöhungen im Bereich der Fernwärme ging es in den hier besprochenen Fällen hauptsächlich darum, ob ein einmalig erhobener, frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden seine Wirksamkeit behält, wenn die erhöhten Preise in der Folgezeit ohne weitere Beanstandungen bezahlt werden. Über diese Frage hatte der BGH bislang nicht zu entscheiden.

In seiner bisherigen Rechtsprechung im Bereich der Fernwärme hatte der BGH bereits die sog. Dreijahreslösung entwickelt. Demnach kann ein Fernwärmekunde die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nicht mehr geltend machen, wenn er sie nicht frühzeitig, d.h. innerhalb von drei Jahren, nachdem ihm die Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat. Diesen Zeitraum hielten die Kläger in den hier relevanten Verfahren mit ihren Widersprüchen ein.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nun weiterentwickelt. Ein vom Fernwärmekunden frühzeitig erklärter, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung verliert seine Wirksamkeit, wenn der Fernwärmekunde nicht spätestens zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner zuvor geäußerten Beanstandung festhält. Dies kann beispielsweise durch erneuten Widerspruch oder die (ggf. erneute) Ankündigung, weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt zu leisten, erfolgen.
 

Fazit

Mit seinen drei Urteilen hat der BGH wichtige Hinweise zur Wirksamkeit eines durch Fernwärmekunden frühzeitig erhobenen Widerspruchs gegen Preiserhöhungen gegeben. Ein solcher Widerspruch verliert seine Wirkung, wenn der Fernwärmekunde die als überhöht gerügten Preise weiterhin bezahlt und nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab Erklärung des Widerspruchs deutlich macht, dass die Beanstandung aufrecht erhalten wird. Selbst wenn sich die bei der Preiserhöhung verwendeten Preisänderungsklauseln als unwirksam erweisen, ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Preises in diesen Fällen ausgeschlossen.

Indem die Vorgaben für die Wirksamkeit von Widersprüchen gegen Preiserhöhungen weiterentwickelt wurden, hat der BGH die Position von Fernwärmeversorgern gestärkt. Der Umgang mit teilweise „vorsorglich“ eingelegten Widersprüchen gegen Preiserhöhungen wird dadurch erleichtert.

Fernwärmekunden sollten künftig darauf achten, dass sie nicht nur frühzeitig, d.h. innerhalb von drei Jahren ab Zugang der ersten Jahresrechnung unter Berücksichtigung der Preiserhöhung, Widerspruch gegen eine aus ihrer Sicht unrechtmäßige Preiserhöhung einlegen, sondern diesen Widerspruch innerhalb von weiteren drei Jahren auch gegenüber dem Fernwärmeversorger bekräftigen.

 

Maßgebliche Entscheidungen: BGH, Urt. v. 25.09.2024 - VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22

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