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Phosphorrückgewinnung von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen

Öffentliche Hand
Phosphorrückgewinnung von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen

Pflicht zur Phosphorrückgewinnung mit Wirkung ab dem 01.01.2029

Am 03.10.2017 ist die novellierte Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in Kraft getreten (BGBl. 2017 I, S. 3465 ff.). Diese verankerte bereits zum 31.12.2023 erste Berichtspflichten und mit Wirkung vom 01.01.2029 die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung (auch) aus den Klärschlämmen kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen mit einer bestimmten Ausbaugröße. Für diese Anlagen wird die bisher übliche Praxis, den Klärschlamm ohne vorherige Phosphorrückgewinnung oder Phosphorrückgewinnung aus der Klärschlammasche zu verbrennen, unzulässig. Als Betreiber von Abwasserbeseitigungsanlagen sind die Kommunen Klärschlammerzeuger und -besitzer im Sinne der AbfKlärV und des Abfallgesetzes und deshalb für die Klärschlammbewirtschaftung unter Einhaltung der Vorgaben der AbfKlärV verantwortlich.

Anforderungen der AbfKlärV an die Verwertung des Klärschlamms ab 2029

Mit Wirkung vom 01.01.2029 schreibt § 3 AbfKlärV vor, dass der Klärschlamm aus allen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mindestens 100.000 Einwohnerwerten (ab 2032 50.000 Einwohnerwerte) grundsätzlich einer Phosphorrückgewinnung zuzuführen ist. Wenn die Rückgewinnungspflicht greift, hat die Gemeinde mehrere Möglichkeiten ihre Pflichten als Klärschlammerzeugerin zu erfüllen.

Sie kann entweder selbst den Klärschlamm einem Verfahren zuführen, durch das der Phosphorgehalt im Klärschlamm entweder um mindestens 50 % reduziert oder auf weniger als 20 Gramm/Kilogramm Trockenmasse gesenkt wird. In diesem Fall ist die Gemeinde selbst für die Phosphorrückgewinnung verantwortlich. Allerdings gibt es derzeit auf dem Markt noch keine größeren Phosphorrückgewinnungsanlagen im Regelbetrieb.

Alternativ zur Phosphorrückgewinnung durch die Gemeinde als Klärschlammerzeugerin kann diese den Klärschlamm einer thermischen Vorbehandlung in einer Klärschlamm(mit)verbrennungsanlage zuführen, wobei nach § 3b Abs. 2 AbfKlärV (2029) Klärschlammmitverbrennungsanlagen mit Kohle oder Gas zu befeuern sind. Mit der thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms endet die Verantwortlichkeit der Gemeinde als Klärschlammerzeugerin. Die Phosphorrückgewinnung aus der Klärschlammasche obliegt sodann dem Betreiber der Klärschlamm(mit)verbrennungsanlage. Dieser hat dann gem. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KlärAbfV (2029) in einem Verfahren nach § 3b AbfKlärV (2029) mindestens 80 % des Phosphors der Klärschlammverbrennungsasche oder aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand zurückzugewinnen.

Praxistipp

Solange es am Markt noch keine ausgereiften großtechnischen Lösungen für die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen gibt, ist es für kommunale Kläranlagenbetreiber mit Blick auf die künftigen Pflichten zur Phosphorrückgewinnung der einfachere Weg, die Klärschlämme einer thermischen Vorbehandlung zuzuführen. Gemeinden können bei Bedarf die notwendige Ausschreibung der Verbrennungsdienstleistung auch im Rahmen einer gemeinsamen Bündelausschreibung im Sinne von § 4 VgV vergeben.

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