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Patentanmeldungen in Europa auf neuem Rekordwert

Fachbeiträge
Patentanmeldungen in Europa auf neuem Rekordwert

Innovationen spielen in vielen Technologiebereichen eine entscheidende Rolle für den Erfolg eines Unternehmens. Laut Europäischem Patentamt sind die Patentanmeldungen in 2021 auf den neuen Rekordwert von 188.600 gestiegen. Um den technischen Vorsprung vor der Konkurrenz zu sichern, können Erfinder ihre Innovationen neben dem Patent auch als Geschäftsgeheimnis schützen. Woran können sich mittelständische Unternehmen orientieren, ob sie ihre Innovationen besser durch eine Patentanmeldung oder durch Geheimhaltung schützen sollten?

Strategie

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die technische Innovation nach Markteinführung noch geheim gehalten werden kann und ob sie patentierbar ist. Abhängig davon ist die Implementierung und Strukturierung eines Know-How-Managements oder die Entwicklung und Umsetzung einer geeigneten Patentstrategie anzuraten.

Know How

Der Schutz als Geschäftsgeheimnis kommt eher bei betriebsinternen Informationen oder Verfahren in Frage. Dazu zählen beispielsweise Konstruktionspläne, Prototypen, Herstellungsverfahren, Rezepturen, Kundenlisten, Geschäftsstrategien oder Marktanalysen. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen knüpft an den Schutz allerdings eine wesentliche Voraussetzung: Die zu schützenden Informationen müssen tatsächlich „geheim“ im Sinne des Gesetzes sein. Dazu sind unter anderem angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich. Hier hilft ein vertragliches, technisches und organisatorisches Geheimhaltungskonzept. Inhaber von Geschäftsgeheimnissen haben bei Verletzung unter anderem einen Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz.

Patente

Der Schutz als Patent bietet sich vor allem für solche technische Erfindungen an, die in Produkten oder Verfahren zur Anwendung kommen, die außerhalb des eigenen Unternehmens verwendet werden. Denn ist ein Produkt neu auf den Markt gebracht, lassen sich die enthaltenen Produkteigenschaften sowie die zur Anwendung kommenden Verfahren meist ohnehin nicht mehr geheim halten. Um patentfähig zu sein, muss die technische Erfindung zumindest drei Kriterien erfüllen: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Ein erteiltes Patent gewährt dem Inhaber ein auf maximal 20 Jahre befristetes Nutzungs- und Verwertungsmonopol. Bei der Verletzung eines Patents kann der Patentinhaber im Wesentlichen Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen.

 

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