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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr verkürzt

Fachbeiträge
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr verkürzt

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von höherwertiger Computerhardware und Software wird dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 zufolge von bisher mindestens drei Jahren auf 12 Monate gekürzt. Das Schreiben wird erstmals für Gewinnermittlungen in Geschäftsjahren angewendet, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

Als Grund für die angepasste Nutzungsdauer gibt das BMF den raschen technischen Fortschritt von Wirtschaftsgütern an, die bisher mit einer Abschreibungsdauer von drei oder mehr Jahren angesetzt wurden. Mit Sofortabschreibungen in Milliardenhöhe soll deutschlandweit der Kauf von Computern und Softwareprogrammen gefördert werden, die den Kernbereich der Digitalisierung bilden. Dazu zählen Computerhardware einschließlich Peripheriegeräte sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Das BMF-Schreiben listet alle Wirtschaftsgüter auf, die von der neuen Regelung betroffen sind. Damit soll ein Steueranreiz für Invesitionen in neue Technik gesetzt werden. Den finanziellen Impuls beziffert der Bundesfinanzminister auf 2,3 Milliarden Euro pro Jahr.

Diese neue Sofortabschreibungsmöglichkeit ist betragsmäßig und/oder zeitlich nicht begrenzt. Die digitalen Wirtschaftsgüter müssen lediglich nach dem 31. Dezember 2020 angeschafft worden sein. Für früher angeschaffte Computer, Peripheriegeräte und Software greift eine sogenannte Restwert-AfA. Unabhängig von der Restnutzungsdauer gilt, dass die Restbuchwerte zum 31. Dezember 2020 im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben und berücksichtigt werden können.

Noch unbeantwortet ist allerdings die Frage, ob diese steuerlichen Regelungen auch in der Handelsbilanz bzw. im IFRS- oder US-GAAP-Abschluss zur Anwendung kommen. Eine verbindliche Antwort dazu ist vermutlich erst zu erwarten, wenn eine Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer vorliegt.

Das komplette BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 kann auf der Internetseite des BMF nachgelesen werden: Az. IVC 3 -S 2190/21/10002 :013.

 

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