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Neues zum Transparenzregister

Fachbeiträge

Das geänderte Geldwäschegesetz schafft öffentlichen Zugang zum Transparenzregister und erweitert die Mitteilungspflichten für wirtschaftlich Berechtigte und Vereinigungen

Seit Beginn des Jahres 2020 gelten geänderte Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG) zum Transparenzregister, die sowohl wirtschaftlich Berechtigte, also vor allem wesentliche Anteilsinhaber, als auch Gesellschaften und Stiftungen (sog. Vereinigungen) betreffen. Zudem hat das für die Überwachung der Einhaltung der Transparenzpflichten zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) bereits im Jahr 2019 seine Auffassung zur Meldefiktion bei Kommanditgesellschaften (KG) verschärft und damit de facto zusätzliche Meldungen zum Transparenzregister ausgelöst. In der Unternehmenspraxis werden häufig die Anforderungen für eine Meldefiktion durch eine GwG-konforme Registerpublizität nicht vollständig erfüllt. Die Transparenzregister-Compliance gewinnt damit auch angesichts der weiter verschärften Sanktionen bei Verstößen und verstärkter Prüfung des BVA zunehmend an Bedeutung.

 

Die wichtigsten Themen im Überblick:

  • Einführung des Transparenzregisters vor mehr als zwei Jahren – eine Zwischenbilanz
  • Berechtigung für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ins Transparenzregister
  • Erweiterte Verpflichtung von wirtschaftlich Berechtigten und Anteilseignern zur Mitteilung an Vereinigungen
  • Zusätzliche Verpflichtung von Vereinigungen zur Einholung von Angaben durch Auskunftsverlangen
  • Hürden für die Meldefiktion
  • Meldefiktion bei der KG und der Co. KG nur noch in Ausnahmefällen
  • Staatsangehörigkeit als zusätzliche mitteilungspflichtige Angabe
  • Erweiterter Kreis der wirtschaftlich Berechtigten bei Stiftungen
  • Intensivierte Ermittlungsaktivitäten des BVA bei erhöhtem Bußgeldrahmen sowie öffentliche Bekanntmachung von Bußgeldern

Gesetzlicher Hintergrund und Zwischenbilanz

 

Das Transparenzregister war zum 1. Oktober 2017 durch das im Jahr 2017 in Kraft getretene neue GwG auf der Grundlage der Vierten Geldwäscherichtlinie der EU eingeführt worden. Ziel ist es, zur Bekämpfung von Geldwäsche im Sinne von § 261 StGB und der Terrorismusfinanzierung diejenigen natürlichen Personen zu erfassen, die wirtschaftlich hinter privatrechtlichen juristischen Personen einschließlich der rechtsfähigen Stiftungen und eingetragenen Personengesellschaften sowie als Common Law Trust errichteten Rechtsgestaltungen stehen und diese als sog. wirtschaftlich Berechtigte maßgeblich kontrollieren. Hierfür sind die Vereinigungen und Trusts verpflichtet, bestimmte Angaben zur Identität sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu melden, sofern die Angaben nicht bereits aufgrund von entsprechenden Daten im Unternehmensregister und anderen Registern elektronisch abrufbar sind (sog. Meldefiktion). Verfügt eine Vereinigung über keinen wirtschaftlich Berechtigten, so gelten ihre gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner als deren fiktiv wirtschaftlich Berechtigte.

 

Seitdem sind viele Zweifelsfragen zum Transparenzregister diskutiert worden, die sich sowohl durch die Neuheit der Materie als auch durch die im GwG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergaben. Das BVA nimmt durch einen stetig erweiterten FAQ-Katalog zu einer Reihe von Themen aus der Sicht der Verwaltung Stellung und bietet damit für die Praxis häufig eine erste Orientierung.

 

Die durch die Änderungen des GwG zum 1. Januar 2020 umgesetzte 5. Geldwäscherichtlinie der EU sieht die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer für Zivilgesellschaft und Behörden als einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderer Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an, um Ermittlungen zu erleichtern und Reputationseffekte zu bewirken. Teilweise wird das Transparenzregister aber auch als uneffektives Mittel im Kampf gegen Geldwäsche kritisiert und es wurden Zweifel am praktischen Nutzen für die strafrechtlichen Ermittlungen und die Prävention geäußert.

 

Einsichtnahme ins Transparenzregister

 

Nunmehr können „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ unabhängig von einem besonderen Interesse das Transparenzregister einsehen und die meisten der dort hinterlegten Angaben (Vor- und Nachname, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) über die wirtschaftlich Berechtigten abrufen. Erforderlich ist lediglich eine Online-Registrierung über das Internet-Portal www.transparenzregister.de.

 

Für wirtschaftlich Berechtigte, die Opfer bestimmter Straftaten werden könnten oder die minderjährig sind, sollte es damit umso mehr in Betracht kommen, eine Beschränkung der Einsichtnahme zu beantragen. Eine solche Beschränkung ist allerdings nicht möglich, wenn die Daten bereits aus dem Handelsregister oder den anderen öffentlichen Registern abrufbar sind und gilt insbesondere nicht gegenüber bestimmten Behörden, Kreditinstituten und Notaren.

 

Es wird kontrovers diskutiert, ob mit dem öffentlichen Zugang bei individuell möglicher Beschränkung ein sinnvoller Ausgleich zwischen dem Interesse an Transparenz einerseits und dem Interesse der wirtschaftlich Berechtigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten erreicht wurde.

 

Neu ist auch, dass die nach dem GwG Verpflichteten bei der Identifizierung anlässlich einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung verpflichtet sind, auch einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen. Fallen ihnen hierbei Unstimmigkeiten auf, haben sie diese an das Transparenzregister zu melden.

 

Mitteilung und Einholung von Angaben für das Transparenzregister

 

 

Keine Mitteilungspflicht bei Meldefiktion

 

Weiterhin bestehen die Pflichten von wirtschaftlich Berechtigten, ihre Angaben an Vereinigungen mitzuteilen, und von Vereinigungen, die Angaben an das Transparenzregister zu melden, von vornherein nicht, wenn die sog. Meldefiktion greift – zu den Anforderungen und in der Praxis bestehenden Hürden für die Meldefiktion siehe unten. Die Beteiligten sollten daher zunächst prüfen, ob die teilweise recht aufwendigen Mitteilungen und sonstigen Pflichten durch eine Meldefiktion entfallen oder dies durch zusätzliche Maßnahmen erreicht werden kann.

 

Mitteilungspflichten von wirtschaftlich Berechtigten

 

In vielen Fällen lässt sich allerdings eine Meldung zum Transparenzregister nicht vermeiden, etwa bei mittelbaren Beteiligungen über ausländische Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, von der Beteiligungsquote abweichenden Stimmrechten oder anderen Kontrollrechten, Poolvereinbarungen, Nießbrauchsrechten und Treuhandgestaltungen. Mit der Neuregelung im GwG sind wirtschaftlich Berechtigte nun verpflichtet, die geforderten Angaben und deren Änderung den Vereinigungen mitzuteilen. Besteht eine meldepflichtige Beteiligung an einem Konzern, sind hierfür – folgt man dem Gesetzeswortlaut – wohl Mitteilungen an jede einzelne Konzerntochtergesellschaft erforderlich. Um den damit unter Umständen hohen Aufwand und auch etwaige Fehler zu vermeiden, kann es sich anbieten, die Konzernobergesellschaft mit der Weitergabe oder Vornahme der Mitteilungen zu betrauen.

 

 

Mitteilungspflichten von Anteilsinhabern

 

Unverändert haben auch Anteilseigner, die von wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, den Vereinigungen die geforderten Angaben mitzuteilen. Dies betrifft Treuhänder, aber auch Gesellschaften, an denen wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar beteiligt sind. Damit besteht nun eine doppelte Mitteilungspflicht, die die Bundesregierung gemäß der Gesetzesbegründung eigentlich vermeiden wollte, da dies „vom bürokratischen Aufwand her nicht gerechtfertigt wäre“. Nach der Verwaltungspraxis des BVA sind Mitteilungen von wirtschaftlich Berechtigten und Anteilseignern aber nicht erforderlich, wenn die Angaben der Vereinigung bereits bekannt sind.

 

Neu eingeführt wurde zudem die Pflicht von Anteilseignern, der Vereinigung eine ihnen bekannt gewordene Änderung von wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, selbst wenn sich an ihrer eigenen Beteiligung nichts geändert hat.

 

 

Nachforschungspflicht der Vereinigungen

 

Aber auch die Vereinigungen, also deren Geschäftsführer und anderen Leitungsorgane, müssen ihrerseits das Zumutbare im angemessenen Umfang tun, um ihre wirtschaftlich Berechtigten in Erfahrung zu bringen, wenn sie keine Mitteilung erhalten haben. Bereits bisher waren die Angaben von den Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, aktuell zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Nach dem neuen Regime haben sie nun von ihren Anteilseignern zudem Auskunft zu verlangen und die Anteilseigner müssen ein solches Auskunftsersuchen beantworten. All dies ist zudem zu dokumentieren.

 

Anforderungen für die Meldefiktion

 

Für die Meldefiktion ist erforderlich, dass alle erforderlichen Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (außer seiner Staatsangehörigkeit – siehe hierzu unten) bereits in bestimmten öffentlichen Registern, wie insbesondere dem Handelsregister und dem Unternehmensregister, elektronisch abrufbar sind oder eine Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft betroffen ist. Verschiedentlich sind in der Unternehmenspraxis jedoch Hürden zu überwinden, um in den Genuss der Meldefiktion zu kommen.

 

So sind oftmals GmbH-Gesellschafterlisten vor längerer Zeit zum Handelsregister eingereicht worden, so dass sie nicht in die elektronische Registerakte aufgenommen wurden und nicht elektronisch abrufbar sind. Gerade ältere Gesellschafterlisten enthalten zudem häufig nicht sämtliche erforderlichen Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten. Bei älteren GmbHs fehlt im Handelsregister oft das Geburtsdatum des als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter geltenden Geschäftsführers.

 

Ebenso bedarf es bei der Aktiengesellschaft für die Veröffentlichung nach § 20 Abs. 6 AktG über mitgeteilte wesentliche Beteiligungen zusätzlich der Angabe des Geburtsdatums des Aktionärs oder des mittelbar beteiligten wirtschaftlich Berechtigten, um die Meldefiktion zu erlangen. Hingegen ist es dort für die Angabe von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach der Verwaltungspraxis des BVA nicht erforderlich, die exakte Höhe der Beteiligung anzugeben. Länger zurückliegende Veröffentlichungen sind zudem häufig nicht im Unternehmensregister abrufbar.

 

Für Konzerne ist zu beachten, dass das Transparenzregister für die Meldefiktion nicht als ein Register gilt, aus dem die Angaben abrufbar sein können. Ist mithin für die oberste Konzernmuttergesellschaft mangels Meldefiktion eine Meldung an das Transparenzregister erforderlich, so gilt dies auch für alle Konzerntochtergesellschaften.

 

Meldepflicht und Meldefiktion bei der KG und der Co. KG

 

Die abrufbaren Informationen über die Gesellschafter von Kommanditgesellschaften (einschließlich der GmbH & Co. KG) sind oft weit weniger aussagekräftig als bei der GmbH. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme von Kommanditisten kann von der für die tatsächliche Beteiligung maßgeblichen Kommanditeinlage abweichen. Zudem ist eine Beteiligung des Komplementärs am Kapital nicht ersichtlich.

 

Das BVA hat vor diesem Hintergrund im Jahr 2019 in seinem FAQ-Katalog die Verwaltungsauffassung kundgetan, dass bei einer KG wirtschaftlich Berechtigte grundsätzlich an das Transparenzregister zur Eintragung zu melden sind, da die Meldefiktion nicht greift. Die Gesetzesbegründung war im Jahr 2017 noch vom Gegenteil ausgegangen und schätzte den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft daher als gering ein. Allerdings wird die Auffassung des BVA auch verbreitet in der einschlägigen Literatur vertreten.

 

Ausnahmen, bei denen eine Meldefiktion besteht, anerkennt das BVA nur noch für die Einheits-GmbH & KG mit nur einem Kommanditisten sowie für die Ein-Personen-GmbH & Co. KG. Bei diesen besonderen Konstellationen ergibt sich denknotwendig die Stellung des einzigen Kommanditisten als wirtschaftlich Berechtigter bereits aus dem Handelsregister. Daneben treten Konstellationen ohne „echten“ wirtschaftlich Berechtigten, bei denen die Angaben zu Komplementären oder Geschäftsführern als fiktive wirtschaftlich Berechtigte aus dem Handelsregister abrufbar sind.

 

Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten

 

Durch die Gesetzesänderung wurde auch der Umfang der im Transparenzregister zugänglichen Daten um die Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erweitert. Entsprechend haben die Mitteilungen des wirtschaftlich Berechtigten und die Meldung an das Transparenzregister nunmehr auch diese Angabe zu enthalten. Mangels einer Ausnahmebestimmung wäre an sich anzunehmen, dass für bereits bis Ende 2019 erfolgte Meldungen diese Angabe zu ergänzen ist. Das BVA erklärt indessen in seinem FAQ-Katalog, dass insofern auf eine Nachmeldung verzichtet wird.

 

Für die Meldefiktion ist es hingegen nicht erforderlich, dass die Staatsangehörigkeit in den Registern angegeben ist. Daher hat eine Eintragung der Staatsangehörigkeit im Transparenzregister nur zu erfolgen, wenn mangels Meldefiktion ohnehin eine Eintragung vorzunehmen ist. Es muss also nicht allein wegen der Angabe der Staatsangehörigkeit eine Eintragung im Transparenzregister erfolgen.

 

Wirtschaftlich Berechtigte bei Stiftungen

 

Zudem wurde der Kreis der wirtschaftlich Berechtigten von rechtsfähigen Stiftungen nochmals erweitert. In der besonderen Konstellation, bei der eine Vereinigung Mitglied des Vorstands oder Begünstigte der Stiftung ist, gelten nun auch die Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die diese Vereinigung beherrschen. Damit soll eine verbliebene Regelungslücke ausgefüllt werden. Bereits bisher zählen natürliche Personen, die Vorstandsmitglieder oder Begünstigte sind, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet wird oder die beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausüben, zu den wirtschaftlich Berechtigten von rechtsfähigen Stiftungen.

 

Sanktionen bei Verstößen

 

In der Praxis ist zu beobachten, dass das BVA die Einhaltung der Transparenz- und Meldepflichten systematisch prüft und Verstöße entsprechend sanktioniert.

 

Die neu in das GwG aufgenommenen Verpflichtungen wurden konsequent mit entsprechenden Bußgeldtatbeständen unterlegt. Zudem ist der Rahmen für Geldbußen erhöht worden und liegt nun im Fall vorsätzlicher Begehung bei bis zu Euro 150.000 und bei Leichtfertigkeit bei bis zu Euro 100.000. Wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, kann dies darüber hinaus mit Geldbußen von bis zu einer Million Euro oder der Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.

 

Darüber hinaus hat das BVA von ihr verhängte unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nunmehr auf ihrer Internetseite für fünf Jahre zu veröffentlichen („name and shame“). Bei der öffentlichen Anprangerung sind neben Art und Charakter des Verstoßes grundsätzlich auch die hierfür verantwortlichen natürlichen Personen sowie Gesellschaften und Stiftungen zu benennen.

 

FAZIT

 

Das von manchen als Bürokratiemonster empfundene Transparenzregister wurde aufgrund der EU-Vorgaben fortentwickelt. Während ein Großteil der Betroffenen von der Meldefiktion profitiert, hat dies für nicht wenige Unternehmen und ihre Inhaber einen zunehmenden Compliance-Aufwand zur Folge. Es ist zu hoffen, dass sich diese Anstrengungen lohnen und das Transparenzregister den erhofften Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche leisten wird.

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