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Neuer Einheitspreis bei Mindermengen: Was ist zu beachten? (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B)

Öffentliche Hand
Neuer Einheitspreis bei Mindermengen: Was ist zu beachten? (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B)

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Ermittlung neuer Einheitspreise für geänderte Leistungen anhand der tatsächlichen Kosten erfolgt. Eine solche Berechnung erfolgt sowohl im Interesse des Auftraggebers als auch im Interesse des Auftragnehmers. Im Falle von Mindermengen ist es aber erforderlich, die infolge der Mengenminderung entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns beim Auftragnehmer auszugleichen. Vor dem Hintergrund dieses Ausgleichs, können neue Einheitspreise für Mindermengen nicht anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten ermittelt werden.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde von der Beklagten im Jahr 2016 mit den Rohbauarbeiten für einen neuen REWE-Markt beauftragt. Die VOB/B wurde in den Vertrag einbezogen. In den von der Beklagten vorformulierten Vertragsbedingungen hieß es unter anderem: „Der Preis ist ein Abrechnungspreis (Einheitspreis). Massenabweichungen berechtigen nicht zu einer Preisänderung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.“ Im Laufe der Bauarbeiten machte die Klägerin Ansprüche auf Vergütungsanpassung wegen Mindermengen geltend. Ihren geltend gemachten Anspruch auf Preisanpassung stützte sie auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B.

Anhand eines standardisierten Computerprogramms errechnete die Klägerin neue Einheitspreise für jede Position, in der sich eine Mengenänderung von mehr als 10% (Mindermenge) ergeben hatte. Die Beklagte bestritt die mit dem Computerprogramm ermittelten Preise und verwies auf die tatsächlich erforderlichen Kosten für die jeweiligen Mindermengen.

Entscheidung

Die Gerichte gaben der Klage statt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Preisanpassung wegen Mindermengen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B. Diese richten sich nicht nach den tatsächlich erforderlichen Kosten.

Zunächst ist der Anspruch der Klägerin nicht durch den von der Beklagten vorformulierten verwendeten Passus im Vertrag ausgeschlossen. Dieser ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Er benachteiligt die Klägerin als Auftragnehmerin unangemessen, weil er nicht nur eine Preisanpassung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ausschließt, sondern auch eine Preisanpassung zugunsten der Klägerin gem. § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage).

Darüber hinaus entscheid das Gericht, dass die Ermittlung des neuen Einheitspreises gem. 
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht wie die Ermittlung von Mehrmengen anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten erfolgt. Dies vor dem Hintergrund, dass im Falle von Mindermengen eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Kosten den vom Auftragnehmer kalkulierten Gewinn nicht abbildet. Das Vereinbarte soll aber zugunsten des Auftragnehmers erhalten bleiben. Der Auftragnehmer soll auch bei Mindermengen die kalkulatorischen Deckungsbeiträge gemäß der Vordersatzmenge erhalten. Auszugleichen ist dann die infolge der Mengenminderung entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns, ohne Wagnis, weil dieses sich nicht durch verringerte Mengen erhöht. 

Fazit

Für die Ermittlung des neuen Einheitspreises gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B bedarf es einer exakten mathematischen Herleitung durch den Auftragnehmer, welche für alle Beteiligten nachvollziehbar sein muss.

Maßgebliche Entscheidung: LG Nürnberg-Fürth Urteil vom 5.2.2024 – 12 O 8630/20

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