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Neue Schwellenwerte seit 1. Januar 2022
Zum 1. Januar 2022 sind neue, leicht erhöhte Schwellenwerte im Vergaberecht in Kraft getreten. Sie werden für alle Vergabeverfahren gelten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eingeleitet werden. Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre überprüft und angepasst.
Erst ab Erreichen bzw. Überschreitung der vorgegebenen Schwellenwerte sind öffentliche Aufträge und Konzessionen europaweit auszuschreiben. Werden die geltenden Schwellenwerte nicht erreicht, ist die Anwendung des EU-Vergaberechts ausgeschlossen.
Seit 1. Januar 2022 gelten folgende Schwellenwerte in EUR netto:
AuftragsartAuftraggeberSchwellenwert
Liefer- und DienstleistungsaufträgeOberer und Oberster BundesbehördenEUR 140.000,00 (bisher EUR 139.000)Liefer- und DienstleistungsaufträgeSonstige öffentliche AuftraggeberEUR 215.000,00 (bisher EUR 214.000,00)Liefer- und DienstleistungsaufträgeSektorenauftraggeberEUR 431.000,00 (bisher EUR 428.000,00)BauaufträgeAlle öffentliche Auftraggeber & SektorenauftraggeberEUR 5.382.000,00 (bisher EUR 5.350.000,00)KonzessionsvergabenAlle öffentliche Auftraggeber & SektorenauftraggeberEUR 5.382.000,00 (bisher EUR 5.350.000,00)
Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit gelten die folgenden Schwellenwerte:
AuftragsartAuftraggeberSchwellenwert
Liefer- und DienstleistungsaufträgeAuftraggeber im Bereich der VSVgVEUR 431.000,00 (bisher EUR 428.000,00)BauaufträgeAuftraggeber im Bereich der VSVgVEUR 5.382.000,00 (bisher EUR 5.350.000,00)
Nicht angepasst wurden die Schwellenwerte von EUR 750.000,00 für öffentliche Auftraggeber bzw. EUR 1 Mio. für Sektorenauftraggeber für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen.