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Neue Schnellkredite der KfW und Verbesserung der Kreditbedingungen

Fachbeiträge
Neue Schnellkredite der KfW und Verbesserung der Kreditbedingungen

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass die Corona-Hilfskredite nicht schnell genug bei den Unternehmen ankommen und die Bedingungen der KfW noch Lücken aufwiesen. Damit die angekündigte „große Bazooka“ nicht mit Platzpatronen schießt, hat die KfW ihre Programme nachgebessert.

Vollständige Risikoübernahme bei Schnellkredit

Mit ihrem neuen Programm „078“ hat die KfW nun zusätzlich zu den bereits bestehenden Corona-Hilfen einen KfW-Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern geschaffen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und in der Summe der letzten Jahre einen Gewinn erzielt haben. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können bis zu EUR 500.000 und Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten bis zu EUR 800.000 im Schnellverfahren bekommen.

Dieser Schnellkredit unterscheidet sich von den bereits bislang bestehenden Corona-Hilfsprogrammen insbesondere dadurch, dass die KfW 100 % des Bankenrisikos übernimmt und der Hausbank so die Kreditvergabe ohne das Erfordernis einer zeitaufwändigen eigenen Kreditprüfung (Risikoprüfung) ermöglicht wird.

Die Kredite können für Anschaffungen und laufende Kosten (z.B. Mieten, Gehälter, Warenlager) verwendet werden und werden mit Laufzeiten von bis zu zehn Jahren und auf Wunsch mit bis zu zwei tilgungsfreien Jahren und einer Verzinsung von 3 % p.a. ausgereicht. Nach der tilgungsfreien Zeit erfolgt die Rückzahlung in gleichhohen Quartalsraten, wobei auch eine vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung statthaft ist.

Wie auch bei den übrigen KfW-Hilfsprogrammen erfolgt die Antragstellung nicht direkt bei der KfW, sondern über die Hausbank, die gegenüber dem Unternehmen auch der direkte Kreditgeber bleibt.

Eine Umschuldung, die Ablösung von Bestandskrediten oder eine Nachfinanzierung abgeschlossener Vorhaben ist mit dem Programm dagegen nicht zulässig. Der Schnellkredit darf auch nicht mit anderen Förderkrediten kombiniert werden.

Nachbesserung bei anderen Kreditprogrammen

Bei höherem Liquiditätsbedarf muss auf die anderen Kreditprogramme zurückgegriffen werden. Hier hat die KfW die Konditionen nochmals verbessert, aber auch einige Vorgaben präzisiert und verschärft:

  • Erhöhung der Laufzeit Die mögliche Laufzeit wurde auf bis zu 10 Jahre erhöht, wenn der Kredit EUR 800.000 nicht übersteigt. Bei größeren Krediten kann eine Laufzeit von bis zu 6 Jahren gewählt werden. Die tilgungsfreie Zeit wurde von 1 auf 2 Jahre verlängert. Für Betriebsmittelfinanzierungen gibt es eine Variante mit Endfälligkeit nach 2 Jahren.
  • Beschleunigung des Genehmigungsprozesses Um den Genehmigungsprozess insgesamt zu beschleunigen, führt die KfW bei Kreditbeträgen bis zu EUR 3 Mio. keine eigene Kreditprüfung durch, sondern verlässt sich auf die Hausbank. Bei höheren Kreditbeträgen bis zu EUR 10 Mio. kann ein „Fast Track“-Verfahren durchgeführt werden, bei dem die KfW auch auf eine eigene Risikoprüfung verzichtet. Hierfür muss die Hausbank gegenüber der KfW bestimmte Bestätigungen zur künftigen Kapitaldienstfähigkeit und Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers abgeben.
  • Verbot von Ausschüttungen und Maximalkreditbetrag Unternehmen, die einen KfW-Kredit aufnehmen, dürfen keine Ausschüttungen vornehmen. Zulässig bleiben lediglich marktübliche Vergütungen für Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter. Der Maximalkreditbetrag von EUR 1 Mrd. pro Unternehmensgruppe, der bei Krediten von mehr als EUR 25 Mio. bisher 50 % der Gesamtverschuldung der Gruppe nicht überschreiten durfte, wird alternativ auf 30 % der Bilanzsumme der Gruppe begrenzt. Maßgeblich ist der höhere Betrag.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten präzisiert Zu dem Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten, welches keinen Corona-Hilfskredit in Anspruch nehmen darf, verweist die KfW nun ausdrücklich auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Danach sind insbesondere insolvenzreife Unternehmen von einer Förderung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH oder der Eigenmittel einer Personengesellschaft durch Verluste aufgezehrt wurde mit Ausnahme von KMU, die noch keine drei Jahre bestehen. Bei großen Unternehmen, die keine KMU sind, darf in den letzten beiden Jahren der Verschuldungsgrad nicht größer als 7,5 und der Zinsdeckungsgrad nicht kleiner als 1 gewesen sein. Unternehmen in Schwierigkeiten können eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe beantragen. Ungeregelte Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen bleiben wie Stundungsvereinbarungen und Covenantverletzungen ebenfalls ein Ausschlusskriterium. Stundungsvereinbarungen sind jedoch nur schädlich, wenn sie auf Tilgungsaussetzungen infolge mangelnder Kapitaldienstfähigkeit zurückzuführen sind. Covenantverletzungen sind nur schädlich, wenn sie mit einem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichbedeutend sind. Da diese Vorgaben Interpretationsspielräume zulassen, empfiehlt es sich, Zweifelsfälle über die Hausbank mit der KfW abzustimmen.

Vorsicht bei Kombinationen

Die Kombinationsmöglichkeiten der Corona-Hilfskredite mit anderen staatlichen Hilfsprogrammen wurden ebenfalls präzisiert. Eine Kombination mit dem KfW-Schnellkredit oder anderen Programmen, bei denen die KfW eine Haftungsfreistellung übernimmt, ist jedoch ausgeschlossen.

Fazit: Der neue Schnellkredit ist auf höchstens EUR 800.000 begrenzt, weshalb sich das Programm vor allem für kleinere mittelständische Unternehmen eignet. Eine Kreditaufnahme unter dem Programm ist auch mit gewissen Ausschüttungsbeschränkungen verbunden. Der Vorteil liegt in der Möglichkeit einer sehr schnellen Auszahlung ohne vorherige Kreditprüfung. Die von der KfW vorgenommenen Verbesserungen bei den bereits bestehenden Hilfsprogrammen erhöhen die Attraktivität der Hilfskredite nochmals, wobei dies insbesondere mit dem Preis der Ausschüttungsbeschränkung über die gesamte Laufzeit einhergeht.

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