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Mobiles Arbeiten an der Côte d’Azur?

Fachbeiträge
Mobiles Arbeiten an der Côte d’Azur?

Unternehmen verschiedener Branchen ermöglichen heute schon eine Tätigkeit im Homeoffice oder mobiles Arbeiten. Arbeitnehmer wünschen sich immer öfter, die mobile Arbeit zumindest vorübergehend ins Ausland zu verlegen. Sei es zum Besuch der Familie, aufgrund des angenehmeren Klimas oder um den Aufenthalt am Urlaubsort zu verlängern („Workation“). Doch ist das so einfach möglich? Wir zeigen, welche Aspekte Arbeitgeber bei mobilem Arbeiten im Ausland im Blick haben sollten.

Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis

Auch bei mobilem Arbeiten muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die Arbeitnehmer einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis für das jeweilige Land besitzen. Wer beispielsweise in Deutschland Mitarbeiter ohne erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt, handelt ordnungswidrig (mit erheblichen Geldbußen) oder macht sich womöglich sogar strafbar.

Arbeitsrecht

Bei Tätigkeiten im Ausland stellt sich weiter die Frage, ob deutsches oder ausländisches Arbeitsrecht gilt. Zwar lassen sich einige Themen über Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen zuordnen, dennoch unterliegen manche Themen weiterhin dem Arbeitsrecht des ausländischen Staates. Das kann bei günstigeren Regelungen oder zwingendem Schutzrecht etwa bei Arbeitszeitrecht oder Mindestlohn der Fall sein. Welches Arbeitsrecht anwendbar ist, bestimmt sich innerhalb und außerhalb der EU nach unterschiedlichen Spielregeln.

Sozialversicherungsrecht

Besondere Schwierigkeiten bereitet die Frage, in welchem Staat Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind:

  • Innerhalb der EU- und EWR-Staaten sind Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich am Beschäftigungsort abzuführen. Ob die Beitragspflicht bei mobiler Arbeit im Ausland ausnahmsweise in Deutschland bleibt, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere die „klassischen Regeln“ zur Arbeitnehmerentsendung sind in der Regel nicht anwendbar, weil die Reise privat veranlasst ist.
  • Mit 20 weiteren Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die eine Doppelverbeitragung verhindern sollen. Die Sozialversicherungsabkommen unterscheiden sich jedoch in ihren Regelungen und Voraussetzungen sowie hinsichtlich der umfassten Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung).
  • Bei sogenanntem vertragslosem Ausland droht eine doppelte Beitragspflicht.

Steuern

Aus steuerlicher Sicht ist mobiles Arbeiten im Ausland insbesondere mit Betriebsstättenrisiken und lohnsteuerlichen Fragen verbunden.

Arbeitet ein Mitarbeiter im Ausland, kann eine steuerliche Betriebsstätte begründet werden. Ob ein außerbetrieblicher Arbeitsplatz eine Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellen kann, ist umstritten und wird international unterschiedlich umgesetzt. Wichtig ist dabei vor allem die Dauer des Auslandsaufenthalts. Weitere Faktoren wie die Art der Tätigkeit des Mitarbeiters oder eine etwaige Vertragsabschlusskompetenz spielen ebenfalls eine Rolle.

Aus lohnsteuerlicher Sicht ist zu prüfen, ob der Arbeitslohn des Mitarbeiters weiterhin in Deutschland besteuert wird oder ob Lohnsteuer am jeweiligen Tätigkeitsort abzuführen ist.

Neben einer möglichen steuerlichen Mehrbelastung führen sowohl die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte als auch die Besteuerung von Arbeitslohn im (ausländischen) Tätigkeitsstaat zu umfangreichen administrativen Aufgaben. Dazu zählen steuerliche Registrierungs- und Erklärungspflichten.

Praxishinweis

Möchten Sie Ihren Arbeitnehmern diese Vorteile ermöglichen, empfehlen wir aus rechtlicher und steuerlicher Sicht, die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens im Ausland im Einzelfall zu prüfen. Vertragliche oder betriebliche Regelungen können die Risiken minimieren. Bei der Ausgestaltung ist darauf zu achten, beispielsweise den Betriebsrat zu beteiligen oder unter Umständen einen Lohnabrechner im Ausland einzubinden.

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